Wird Deutschland zum Schlusslicht beim Europäischen Datenschutz?

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 23. November 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) – zitiert als E-BDSG – an die Verbände versandt. Die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) wird innerhalb der kurzen für das Anhörungsverfahren vorgesehenen Frist bis zum 7. Dezember zu dem Entwurf offiziell Stellung nehmen. Der vorliegende Beitrag ist insofern eine vorläufige Einschätzung, die allein vom Autor verantwortet wird.

Nachdem bereits Ende August ein Vorentwurf bekannt geworden war, der zu erheblicher Kritik Anlass gab (vgl. etwa meinen Blogpost), hat das BMI zwar einige der gröbsten handwerklichen Fehler abgemildert. Bereits eine erste Durchsicht des umfangreichen Gesetzentwurfs offenbart aber eine Reihe von inhaltlichen und formalen Schwachpunkten und Mängeln, von denen zu hoffen ist, dass sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren (Ressortabstimmmung, Beratung im Deutschen Bundestag und im Bundesrat) ausgebessert und beseitigt werden.

Das E-BDSG weicht in verschiedenen Feldern von den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab, und zwar nicht nur dort, in denen der europäische Gesetzgeber Raum für nationale Regelungen gelassen hat, etwa beim Schutz von Beschäftigtendaten oder bei den Vorschriften zu den betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

In zentralen Punkten – insbesondere bei den Betroffenenrechten – werden die Vorgaben der DSGVO aufgeweicht mit dem Ergebnis, dass deutsche Bürgerinnen und Bürger zukünftig weniger Datenschutzrechte haben als die übrigen Europäer.

Schließlich ist zu fragen, ob auf diesem Wege Regelungen, mit denen die Bundesregierung bei den Verhandlungen der Datenschutzreform im Rat und im Europaparlament keine Mehrheiten gefunden hat, nun auf dem Umweg eines „Datenschutzanpassungsgesetzes“ doch noch realisiert werden sollen – zum Schaden Europas.

 

EU-weites „level playing field“?

Niemandem wäre damit gedient, wenn ab 25. Mai 2018, wenn die DSGVO wirksam wird – an die Stelle der 28 nationalen Datenschutzgesetze 28 neue, unterschiedliche „Ausführungsgesetze“ treten, wie es dem Ministerium offenbar vorschwebt: Mit verschiedenen Regelungen zur Datenerhebung, Speicherung und Verwendung, mit unterschiedlichen nationalen Vorgaben zu den Rechten auf Auskunft, Löschung und Widerspruch der Betroffenen, ergänzt um Sonderregelungen, die teils deutlich hinter dem EU-Recht zurückbleiben.

Die vorgesehenen Regelungen schaden auch den europäischen Unternehmen, die auf Basis des EU-Rechts gleichmäßige Bedingungen für grenzüberschreitende europaweite Geschäftsmodelle brauchen, um so auf Augenhöhe mit der internationalen Konkurrenz agieren zu können. Die vom Entwurf vorgesehenen zahlreichen Abweichungen konterkarieren das vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigte Ziel, für alle Bürgerinnen und Bürgern der EU und für die im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Unternehmen einen gleichmäßigen wirksamen Datenschutz zu garantieren.

Große Unternehmen, die sich umfangreiche Rechtsabteilungen und teure Anwälte leisten können, werden auch in Zukunft mit einer solchen unübersichtlichen Situation umgehen können. Dies gilt aber nicht für kleinere und mittlere Unternehmen, die nicht über derartige Ressourcen verfügen. Neben den Bürgerinnen und Bürgern, deren Datenschutz ausgehöhlt wird, wären sie die Hauptleidtragenden des deutschen Sonderwegs.

 

Absenkung der Betroffenenrechte

Art. 23 DGSVO räumt den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen ein Auskunftsrecht über die zu ihnen gespeicherten Daten ein. Nach Art. 14 DSGVO müssen Behörden und Unternehmen die Betroffenen informieren, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten.

Wenn es nach dem BMI geht, müssten davon abweichend gemäß § 32 i.V.m. § 31 E-BDSG öffentliche Stellen die Betroffenen nicht informieren bzw. ihnen keine Auskunft erteilen, wenn „die Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben“ gefährden oder „die Information die öffentliche Sicherheit oder  Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden“. Eine solche Regelung überlässt es weitgehend den Behörden, welche Auskünfte gegeben werden, denn schließlich gibt es viele Gründe, weshalb die Informationsherausgabe die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährden könnte. Unternehmen müssten keine Auskunft erteilen, wenn „die Information die Geschäftszwecke des Verantwortlichen erheblich gefährden würde“. Damit würden Geschäftsinteressen generell über den Schutz persönlicher Daten gestellt. Zudem müssten Unternehmen keine Auskunft erteilen, wenn „die zuständige öffentliche Stelle gegenüber dem Verantwortlichen (Unternehmen) festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.“ Auch diese Bestimmung lässt viel Interpretationsspielraum.

Nach Art. 17 DSGVO haben die betroffenen Person das Recht, von Behörden und Unternehmen die Löschung von zu Unrecht gespeicherten oder nicht mehr benötigten Daten zu verlangen. In Deutschland soll jedoch kein Recht auf Datenlöschung bestehen, „wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.“ (§ 33 E-BDSG) Eine solche Vorschrift wäre geradezu eine Einladung an Unternehmen und staatliche Stellen, ihre Daten so zu speichern, dass eine Löschung nur unter größerem Aufwand möglich ist. Sie müssten die Daten selbst dann nicht löschen, wenn ihre Speicherung rechtswidrig war.

Gemäß Art. 21 DSGVO haben die Betroffenen das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, wenn die Verarbeitung im Interesse einer verantwortlichen Stelle (Behörde bzw. Unternehmen)  oder eines Dritten erfolgt und keine ausdrückliche gesetzliche Regelung die Datenverarbeitung erlaubt. Der Gesetzentwurf schränkt dieses Widerspruchsrecht erheblich ein (§ 34 E-BDSG).

Die für die Absenkung der Betroffenenrechte angeführten Begründungen, das geringere Datenschutzniveau liege im öffentlichen Interesse oder diene dem Schutz der Freiheitsrechte anderer Personen (Art. 23 DSGVO), ist selbst bei wohlwollender Auslegung der Datenschutzgrundverordnung abwegig. Die Absenkung des Datenschutzniveaus unter das EU-Level ist mit dem deutschen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem durch Art. 8 der EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nicht zu vereinbaren. Das BMI bleibt jede Begründung schuldig, warum Geschäftsinteressen etwa von Auskunfteien oder Inkassounternehmen schwerer wiegen als die Datenschutzrechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

 

Fallbeispiele

Ein Kunde verlangt von seiner Bank aussagekräftige Informationen über das zur automatisierten Bewertung seiner Kreditwürdigkeit verwendete Scoring-Verfahren.

Europa: Die Bank erteilt diese Auskünfte, denn sie ist dazu gem. Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet.

Deutschland: Die Bank lehnt die Auskunft zu den Details des Bewertungsverfahrens ab, denn nach § 32 E-BDSG würden die erfragten Information die eigenen Geschäftszwecke „erheblich gefährden“; sie seien zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens.

Die Besucherin eines Einkaufszentrums erkundigt sich nach dem Umfang und der genauen Speicherungsdauer der Videoaufnahmen der installierten Überwachungskameras.

Europa: Der Betreiber teilt ihr mit, wo die Kameras installiert sind und dass die Aufnahmen nach drei Tagen gelöscht werden. So sieht es die EU-Datenschutzverordnung vor.

Deutschland: Der Betreiber verweigert die erbetene Informationen mit der Begründung, die zuständige Behörde sehe darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Ein Versicherungsnehmer verlangt von der Versicherung die Löschung unzulässig gespeicherter Gesundheitsdaten.

Europa: Nach Art. 17 der EU-Datenschutzverordnung hat er ein Recht dazu. Die Versicherung muss die Daten löschen.

Deutschland: Die Versicherung lehnt die Löschung der Daten ab. Gemäß § 33 E-BDSG müsse sie die Daten nicht löschen, denn „wegen der besonderen Art der Speicherung“ sei die Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich.

 

Exzessive Videoüberwachung

Europa- und verfassungsrechtlich nicht akzeptabel ist auch der deutsche Sonderweg bei der Videoüberwachung: Künftig soll hier – nicht nur für öffentliche Stellen, sondern auch im privatwirtschaftlichen Bereich – die Maxime gelten: Sicherheit geht vor Datenschutz.

Damit soll ein entsprechendes Vorhaben der Bundesregierung fortgeschrieben werden, das auch nach derzeitiger Rechtslage verfassungsrechtlich problematisch ist (vgl. Stellungnahme der EAID zum „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ v. 6. November 2016)  Die in der Datenschutzgrundverordnung vorgesehene Interessenabwägung müsste so einseitig zu Lasten der Grundrechte erfolgen – ein klarer Verstoß gegen Art. 8 EU-Grundrechtecharta.

 

Beschäftigtendaten

Im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz begnügt sich das E-BDSG mit einem Minimalprogramm, indem es den alten § 32 BDSG unverändert übernimmt.

Erhebliche Zweifel sind angebracht, ob diese Vorschrift den Vorgaben aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO entspricht. Eine solche nationale Regelung soll nämlich „angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz“ umfassen.

Davon findet sich nichts im BMI-Entwurf, der deshalb erneut nicht die Erwartungen an einen dringend erforderlichen modernen Beschäftigtendatenschutz erfüllt. Dies ist besonders bedauerlich, weil im Zuge der Digitalisierung der Arbeitswelt hier klare Grenzen der Datenerfassung und -verwendung immer dringlicher werden.

 

Europarechtsbruch mit Ansage

Schließlich wiederholt der Entwurf an vielen Stellen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und wandelt diese Bestimmungen teils in schwer nachvollziehbarer Weise ab. Damit verstößt der Entwurf gegen das europarechtliche Wiederholungsverbot bei direkt anwendbaren EU-Verordnungen, das Abweichungen des nationalen Rechts von EU-rechtlichen Vorgaben verhindern soll.

Als Randnote sei darauf hingewiesen, dass das neue BDSG am 25. Mai 2018 in Kraft treten soll, dem Datum des Wirksamwerdens der Datenschutzgrundverordnung. Da das „Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU“ aber auch die Richtlinie für die Bereiche Justiz und Polizei umsetzen soll, deren Umsetzung bis zum 6. Mai 2018 zu erfolgen hat (Art. 63 Abs. 1 RL (EU) 2016/680), handelt es sich sozusagen um einen Europarechtsverstoß mit Ansage – ein ziemlich einmaliger Vorgang.

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