Beitragsordnung & Satzung

Beitragsordnung

Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz

Beitragsordnung

(Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. Oktober 2015)

 

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 50,00 €.

2. Von Mitgliedern in der Ausbildung wird kein Beitrag erhoben.

3. Der Beitrag juristischer Personen wird vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.

4. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen und ab dem Eintrittsmonat voll zu entrichten.

Satzung

Satzung der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz

– zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 7. November 2018 –

§ 1 Name, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen Europäische Akademie für Informationsfreiheit und

Datenschutz. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz

„eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“

1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.3 Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zwecke des Vereins

2.1 Zwecke des Vereins sind die Förderung von Bildung sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in Bezug auf die Grundrechte auf Datenschutz und Informationsfreiheit.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht

a) im Bereich der Förderung von Bildung durch die Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Expertenpanels und Podiumsdiskussionen;

b) im Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens durch die Vorlage und Verbreitung von Veröffentlichungen, Gutachten und Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Informationsfreiheit und des Datenschutzes ebenso wie zu aktuellen Vorhaben und Verfahren in der Gesetzgebung und der Informationstechnik;

c) im Bereich der beiden in a) und b) genannten Zwecke durch die Durchführung von Seminaren und Arbeitstreffen für deutsche und europäische Entscheidungsträger und Multiplikatoren auf dem Gebiet der Informationsfreiheit und des Datenschutzes sowie durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere den Betrieb einer Website mit Informationen über Informationsfreiheit und Datenschutz in Deutschland und Europa.

2.2 Der Verein verfolgt keine parteipolitischen, religiösen und militärischen Zwecke.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritter durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

4.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische

Person werden.

4.2 Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

4.3 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4.4 Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

4.5 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Zusendung einer Aufnahmebestätigung in Textform wirksam.

4.6 Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

4.7 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

5.1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

5.2 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderquartals zulässig.

5.3 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe 5.2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

5.4 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

6.1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es seinen Mitgliedsbeitrag auch nach angemessener Fristsetzung durch den Vorstand nicht entrichtet.

6.2. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

6.3 Der Vorstand hat das ausgeschlossene Mitglied unverzüglich schriftlich von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1 Die Höhe und Zahlungsweise von Mitgliedsbeiträgen richtet sich nach der Beitragsordnung.

7.2 Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

7.3 Der Vorstand kann auf Antrag beschließen, dass der Beitrag für einzelne Mitglieder aus sozialen Gründen reduziert wird.

7.4 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

7.5 Entstandene Auslagen können den Mitgliedern nach entsprechendem Vorstandsbeschluss erstattet werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand (§§ 9 und 10 der Satzung)

2. die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 15 der Satzung).

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Er kann um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden.

9.2 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam.

9.3 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

9.4 Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

9.5 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Aufnahmen eines Kredites von mehr als 5.000 € (fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) jedoch mindestens jährlich einmal,

c) durch Ausscheiden des oder der Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds binnen drei Monaten. oder

d) wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.

11.2 Nach einem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluss fassen.

§ 12 Form der Berufung

12.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

12.2 Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

12.3 Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 13 Beschlussfähigkeit

13.1 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

13.2 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

13.3 Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

13.4 Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

13.5 Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 14 Beschlussfassung

14.1 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der

Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

14.2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

14.3 Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

14.4 Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

15.1 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

15.2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

15.3 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1 Der Verein kann durch einen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung  aufgelöst werden.

16.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 der Satzung).

16.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Telefonseelsorge Berlin (Konfliktberatung – Selbstmordverhütung) e.V., der die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Register Amtsgericht Charlottenburg

VR 21680 B