ABDSG-Entwurf: Gesetz zur Aufweichung des Bundesdatenschutzgesetzes?

Der Blog „Netzpolitik“ hat heute den Entwurf eines vom Bundesinnenministerium (BMI) erarbeiteten „ABDSG“ veröffentlicht. Schon vor Wochen geisterten entsprechende Meldungen durch Blogs wirtschaftsnaher Anwaltskanzleien und Unternehmensberatungen (etwa dem Hogan-Lovells-Blog v. 24. August 2016), denen der Entwurf offenbar schon sehr frühzeitig bekannt war. Es ist gut, dass nun auch die interessierte Öffentlichkeit den Entwurf kennt.

ABDSG steht für „Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz“. Es geht um die Anpassung des Datenschutzrechts des Bundes an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die in knapp zwei Jahren in Kraft tritt.

Während der Verhandlungen zur DSGVO hatte das BMI immer wieder für die Möglichkeit geworben, den Mitgliedstaaten weitgehende Regelungsmöglichkeiten zu belassen. Zur Begründung hatten die jeweiligen Bundesinnenminister Friedrich (CSU)  und de Maizière (CDU) angeführt, ihnen ginge es darum, das „hohe deutsche Datenschutzniveau“ zu erhalten.

Nach der Lektüre des Gesetzentwurfs drängt sich allerdings der Eindruck auf, dem Bundesinnenministerium gehe es weder um eine sinnvolle Umsetzung der EU-Vorgaben noch um die Nutzung von Regelungsspielräumen zum Erhalt eines hohen deutschen Datenschutzniveaus, sondern vorrangig um dessen Absenkung.

Drei Haupttendenzen ziehen sich durch den 79-seitigen Referentenentwurf:

Staatliche Stellen erhalten mehr Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

An Stelle spezifischer Vorgaben für die Erhebung, Speicherung, Änderung und Nutzung sollen Generalermächtigungen zur Verarbeitung treten. Spezifische Zweckbindungsregeln sollen durch biegsame Verwendungsregeln abgelöst werden, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (und der DSGVO) Hohn sprechen. Insbesondere bei den Nachrichtendiensten sollen die Schwellen zur Erhebung von Daten weiter abgesenkt werden.

Die Betroffenenrechte und die Kontrollbefungnisse der BfDI werden eingeschränkt, wo immer es die EU-Vorgaben zulassen und teils sogar dort, wo es solche Spielräume nicht gibt.

Gerupft werden sollen Auskunfts-, Informations- und Widerspruchsrechte und den Anspruch auf Löschung der Daten. Auch die Kontrollbefugnisse der Bundesdatenschutzbeauftragten sollen eingeschränkt werden, insbesondere gegenüber dem Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst. Sie soll sich bei Angelegenheiten, welche die Nachrichtendienste betreffen, auch nicht mehr an den Bundestag oder an die parlamentarischen Kontrollgremien wenden dürfen.

Für die Datenverarbeitung durch die Wirtschaft erfindet das BMI neue Ausnahmen

Die Zweckbindung soll auch hier aufgeweicht werden. Zugleich sollen Unternehmen von lästigen Auskunfts- und Löschungspfichten entbunden werden, wenn damit ein „unverhältnismäßiger Aufwand“ verbunden wäre.

Sicher, es gibt auch einige Lichtblicke, aber diese muss man mit der Lupe suchen. So soll das bewährte deutsche System der betrieblichen Datenschutzbeauftragten erhalten bleiben. Zudem gesteht das BMI der Bundesdatenschutzbeauftragten einige neue Stellen zu. Das wars dann aber.

Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass – wie Netzpolitik berichtet – das Bundesjustizministerium aus verfassungsrechtlichen und handwerklichen Gründen die Notbremse gezogen und die offizielle Versendung des ABDSG-Referentenentwurfs gestoppt hat.

Um es auf den Punkt zu bringen: Ein solches Datenschutzabsenkungsgesetz brauchen wir überhaupt nicht!

Peter Schaar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert