Vorsicht Grenzüberschreitung – Direkter Datenzugriff gefährdet Grundrechte!

Digitale Globalisierung und nationales Recht stehen in einem zunehmenden Spannungsverhältnis. Nirgends zeigt sich dies so deutlich wie bei der Strafverfolgung. Strafverfolgungsbehörden verlangen in strafrechtlichen Ermittlungen in immer mehr Fällen Zugang zu personenbezogenen Daten, die außerhalb ihrer nationalen Grenzen gespeichert sind. Dies kann angesichts der Tatsache, dass beliebige Datenmengen per Mausklick auf Server in anderen Kontinenten transferiert werden können, eigentlich niemanden verwundern.

Natürlich hat es Fälle, in denen die Strafverfolgung eine grenzüberschreitende Kooperation erforderlich machte, schon früher gegeben. Eine traditionelle Regelung zur Lösung grenzüberschreitender Datenanfragen in Strafsachen bieten die zwischen Staaten geschlossene Rechtshilfevereinbarungen (Mutual Legal Assistance Treaties, MLAT). Sie legen entsprechende Verfahren fest, wie mit Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland umzugehen ist. So können die nationalen Behörden überprüfen, inwieweit etwa eine Datenübermittlung zur Durchführung eines Strafverfahrens in Einklang mit dem nationalen Recht steht. Dieses System wird jedoch von der steigenden Häufigkeit und Komplexität grenzüberschreitender Datenanforderungen überfordert. Infolgedessen gibt es erhebliche Verzögerungen bei der Verarbeitung von Anfragen.

Vor diesem Hintergrund fordern nationale Behörden und Gerichte in zunehmendem Maße von Unternehmen die Herausgabe von Daten, die sie außerhalb des eigenen Territoriums speichern. So verlangte ein belgisches Gericht von Microsoft die Herausgabe von Skype-Daten. Eine brasilianische Behörde forderte von Yahoo! die Herausgabe von Internet-Informationen über bestimmte Nutzer und chinesische Behörden verlangen von Internet-Anbietern vielfach die Herausgabe auf ausländischen Servern gespeicherter Daten. Aktuell erregt vor allem ein Fall Aufsehen, bei dem ein Bundesgericht im Bundesstaat New York die Firma Microsoft zur Herausgabe von E-Mails verpflichtet hat, die auf einem Server in Irland gespeichert sind. Der strittige Fall wird demnächst voraussichtlich vom US Supreme Court entschieden.

In derartigen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit Grundrechte und andere, im Strafrecht enthaltene Schutzvorschriften verletzt werden. Gerade beim Strafrecht bestehen auf internationaler Ebene gewaltige Unterschiede. Eine Handlung, die in einem Staat strafbar ist, mag woanders erlaubt sein (etwa an die in Deutschland strafbaren Meinungsdelikte, die in den USA unter dem Motto „Freedom of Speech“ akzeptiert werden). Gleiches gilt für das Strafprozessrecht: Wann ein Richter entscheiden muss, welche Vorgaben für Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten, in welchen Fällen Beweisverwertungsverbote und Zeugnisverweigerungsrechte bestehen, unterscheidet sich von Land zu Land.

Soweit es sich bei den angeforderten Informationen um personenbezogene Daten handelt, sind die Grundrechte auf Wahrung der Privatsphäre und auf Datenschutz (Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta) direkt betroffen. Nach europäischem Rechtsverständnis ist die Herausgabe personenbezogener Daten an ausländische Behörden nur zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage im EU-Recht oder im Recht der Mitgliedstaaten besteht. Art. 48 der im Mai 2018 wirksam werdenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterstreicht diesen Rechtsgrundsatz: Behördliche oder gerichtliche Anordnungen von Staaten außerhalb der EU dürfen nur dann anerkannt werden, wenn sie auf einer internationalen Übereinkunft wie einem Rechtshilfeabkommen beruhen.

Aber auch innerhalb der EU ist der Umgang mit grenzüberschreitenden Datenanforderungen von Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten alles andere als unkompliziert. Zwar gibt es hier inzwischen das Instrument der Europäischen Beweisanordnung – EBA, welche die Erlangung von Beweismitteln aus einem anderen Mitgliedstaat erleichtert. Doch erlaubt auch die EBA nicht den direkten Zugriff auf in einem anderen Mitgliedstaat gespeicherte Daten.

Artikel 29 Gruppe nimmt zu E-Evidence Stellung

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission unter der Überschrift „e-Evidence“ verschiedene Initiativen gestartet, die den grenzüberschreitenden Datenzugriff erleichtern sollen. Die Art. 29-Arbeitsgruppe, in der die Datenschutzbehörden der EU zusammenarbeiten, hat nun eine lesenswerte Stellungnahme zu den entsprechenden Vorschlägen veröffentlicht.

Die amtlichen Datenschützer weisen darauf hin, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf personenbezogene Daten in die durch die Grundrechtecharta garantierten Grundrechte eingreift. Jede Beschränkung dieser Grundrechte müsse deren Kern respektieren und zudem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. In der Stellungnahme wird ausführlich dargelegt, dass die bisher vorgelegten Vorschläge diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Kritisiert wird etwa die Möglichkeit, dass sich der grenzüberschreitende Zugriff nicht auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränken sollen. Zudem bemängelt die Art. 29 Gruppe, dass die bislang vorgelegten Vorschläge zu e-Evidence keine Vorgaben zur Gewährleistung der Transparenz bei grenzüberschreitenden Datenanfragen und keine Verpflichtungen zur (nachträglichen) Benachrichtigung der Betroffenen enthalten.

Als besonders problematisch sehen es die Datenschutzbeauftragten an, dass grenzüberschreitende Datenanforderungen von Behörden der Mitgliedstaaten Daten umfassen sollen, die außerhalb der EU gespeichert sind. Sollte die EU eine entsprechende Regelung treffen, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass letztlich auch entsprechende unilaterale Vorgaben anderer Staaten, etwa der USA akzeptiert werden müssten. Sie fordern, dass Datenanforderungen zwischen Drittstatten und der EU weiterhin nur auf Basis internationaler Rechtshilfeabkommen nachgekommen werden soll. Dies schließt natürlich nicht aus, dass auch beim Datenaustausch über die EU-Außengrenzen hinaus die entsprechenden Prozeduren verbessert und beschleunigte Entscheidungen herbeigeführt werden.

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