Nachdem das EU-Reformpaket zum Datenschutz die letzten Hürden genommen hat, müsste man eigentlich erleichtert aufatmen. Die Datenschutz-Grundverordnung hat den Trilog von Rat, Kommission und Parlament überraschend gut überstanden. Auch die überzeugenden Voten im Europäischen Parlament und im Rat waren ein deutliches Signal für die Handlungsfähigkeit Europas beim Datenschutz – eine Handlungsfähigkeit, die man derzeit in anderen Bereichen, etwa der Flüchtlings- und Finanzpolitik, schmerzlich vermisst.
Wesentliche Elemente der von der Kommission angestoßenen Reform, die während des mehr als vierjährigen Verhandlungsmarathons immer wieder in Frage gestellt worden waren, blieben erhalten oder wurden sogar gegenüber dem Entwurfstext stärker akzentuiert. Dies gilt etwa für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Anbieter elektronischer Dienste mit Sitz in einem Drittland („Marktortprinzip“, Art. 3 Abs. 3 DS-GVO) oder die sehr deutliche Verschärfung der Sanktionen bei Datenschutzverstößen (Art. 83). Auch die Forderungen nach einer radikalen Aufweichung der Zweckbindung personenbezogener Daten blieben im Ergebnis erfolglos ebenso wie der Versuch, den Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften drastisch einzuschränken.
Die Europäische Union hat also die (rechtlichen) Herausforderungen an das Datenschutzrecht angenommen und Konflikte zunächst durchgestanden. Die EU-weite Harmonisierung des Datenschutzrechts erfolgt auf verhältnismäßig hohem Level und schreibt nicht bloß einen kleinsten gemeinsamen Nenner fest.
Durchaus ambivalent ist es hingegen, dass der Verordnungstext den Mitgliedstaaten erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten belässt. Dies eröffnet den nationalen Gesetzgebern zum einen die Chance, in bestimmten Bereichen über die in der Verordnung europaweit festgeschriebenen Mindeststandards hinauszugehen bzw. diese zu konkretisieren. Dies ist der Fall etwa beim Schutz von Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 4 lit. a), beim Beschäftigtendatenschutz (Art. 88) und dies gilt auch für die Regelungen zur obligatorischen Benennung betrieblicher Datenschutzbeauftragter (Art. 37). Andererseits ist zu befürchten, dass die nationalstaatlichen Regelungsspielräume auch dazu herhalten müssen, bestehende Datenschutz-Schwachstellen beizubehalten – etwa das deutsche Meldegesetz, das eine generelle Meldepflicht mit sehr freizügigen Übermittlungsmöglichkeiten ohne angemessene Zweckbindung kombiniert. Auch in anderen Mitgliedstaaten gibt es solche fragwürdigen Bestimmungen, die so eine zweite Chance bekommen haben.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder hat jüngst gefordert, die von der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumten nationalen Spielräume im Sinne eines möglichst hohen Datenschutzniveaus zu nutzen. Wem an einem starken deutschen Datenschutz gelegen ist, der kann diese Position nur unterstützen. Manche Äußerungen von Regierungsvertretern, etwa von Bundeswirtschaftsminister Gabriel und Bundesverkehrsminister Dobrint gegen die angeblich weltfremde und wirtschaftsfeindliche Maxime der „Datensparsamkeit“, lassen aber befürchten, dass in dieser Frage noch ein hartes Ringen bevorsteht.
Neues deutsches Zwei-Phasen-Modell?
Das Bundesinnenministerium hat inzwischen angekündigt, die erforderlichen Änderungen des deutschen Rechts in einem Zwei-Phasen-Modell zu realisieren. In einem ersten Schritt sollen die unbedingt erforderlichen Gesetzesänderungen erfolgen; in einem zweiten Schritt sollen dann weitere Anpassungen stattfinden. Zu der ersten Phase soll die Ausgestaltung der Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden und die Einpassung ihrer Sanktionsbefugnisse ins deutsche Rechtssystem gehören (Art. 51-59), auch im Hinblick auf den Rechtsschutz der Betroffenen und die gerichtliche Überprüfung der Aufsichtsmaßnahmen. Unbedingt erforderlich ist es auch, die Zusammenarbeit der deutschen Datenschutzbehörden und die Außenvertretung des deutschen Datenschutzes im neu einzurichtenden Europäischen Datenschutzausschuss zu klären. Die Gesetzgebungskompetenz für derartige Zuständigkeitsfragen liegt jedoch nicht ausschließlich beim Bund. Vielmehr muss hier eine gemeinsame Rechtsvorschrift von Bund und Ländern erlassen werden, etwa in Form eines noch auszuhandelnden Staatsvertrags. Schließlich gehört noch die Ausgestaltung des Verhältnisses von Datenschutz einerseits und der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit andererseits (Art. 85 DS-GVO) zum Pflichtprogramm.
Das vom Bundesinnenministerium angekündigte Phasenmodell löst bei mir negative Assoziationen aus, erinnert es doch an die im Jahr 2000 ebenfalls in zwei Phasen angekündigte grundlegende Modernisierung des deutschen Datenschutzrechts: Nahezu sämtliche angekündigten, etwas ambitionierten Änderungen bleiben dabei auf der Strecke, denn die versprochene zweite Phase hat es nie gegeben. Auch damals saßen die Erfinder im Bundesinnenministerium.
Kompetenzfragen als Machtfragen
Bekanntlich gehören Kompetenzfragen zu den am schwierigsten zu lösenden Problemen. Anders als die bisherige Artikel-29-Gruppe wird der Europäische Datenschutzausschuss (Art. 60-67) im Falle eines Dissenses zwischen Datenschutzbehörden entscheiden. Dagegen bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die jeweiligen Zuständigkeiten und die Außenvertretung der Datenschutzbehörden abzugrenzen, wenn – wie in Deutschland – mehr als eine Datenschutzbehörde eingerichtet wurde.
Eine Weile hatte man den Eindruck, Datenschutz sei aus Sicht der Politik ein gestriges Thema, von dem man sich am besten fern hält. Seit einiger Zeit hat sich der Wind aber gedreht: Niemand kann heute ernsthaft bestreiten, dass der Datenschutz eng mit der Digitalisierung der gesamten Gesellschaft verbunden ist und dass mit der datenschutzrechtlichen Kompetenzverteilung auch darüber entschieden wird, wer die Weichen in die Informationsgesellschaft stellt.
Das Bundesinnenministerium scheint davon auszugehen, dass die allermeisten datenschutzrechtlichen Spezialgesetze zunächst nicht geändert werden müssen. Ich halte diese Position für risikoreich: Zwar ist es richtig, dass die Grundverordnung für bestimmte Felder, insbesondere im Bereich der staatlichen Datenverarbeitung, weiterhin Regelungsspielräume enthält. Anderseits muss auch in diesen Bereichen die Einhaltung der europäischen Standards gewährleistet sein. Dies gilt zum Beispiel für das Sozialrecht: So sind im zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X) die derzeitigen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes praktisch gedoppelt – etwa im Hinblick auf die Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung. Es ist kaum vorstellbar, dass diese unverändert Bestand haben können, ohne bei den Rechtsanwendern zu unlösbaren Konflikten zu führen. Vergleichbare Konstellationen gibt es auch in vielen anderen Bereichen.
Betrieblichen Datenschutz und Beschäftigtendatenschutz nicht auf lange Bank schieben
Besonders intensiv waren die Diskussionen vor der Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung über die betrieblichen Datenschutzbeauftragten und über den Beschäftigtendatenschutz. In beiden Bereichen haben die Mitgliedsstaaten weiterhin Gestaltungsspielraum.
Bei den betrieblichen Datenschutzbeauftragten hatte Bundesregierung in letzter Sekunde im Trilog eine nationale Öffnungsklausel (Art. 37 Abs. 4) durchgesetzt, die das derzeitige deutsche Modell großenteils bewahren könnte – vorausgesetzt, eine entsprechende deutsche Bestimmung wird rechtzeitig – vor dem Inkrafttreten der DS-GVO in zwei Jahren – beschlossen. Nimmt man die Absicht des Bundesministeriums beim Wort, zunächst nur das „Unabweisbare“ gesetzlich neu zu regeln, dann würden die Regeln zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht dazu gehören.
Beim Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Art. 88) stellt sich nicht nur die Frage nach einem deutschen Beschäftigten-Datenschutzgesetz. Auch die Zukunft der bisherigen Regelung des § 32 BDSG zum Umgang mit Beschäftigtendaten steht zur Disposition. Schon sind aus der Wirtschaft Warnungen zu vernehmen, hier einen „deutschen Sonderweg“ einzuschlagen. Es ist leider zu befürchten, dass derartige Meinungsäußerungen in der Politik ohne Wirkung bleiben werden. Angeblich soll es zwischen den Regierungsfraktionen der CDU/CSU und der SPD schon verabredet zu sein, in dieser Legislaturperiode auf ein Beschäftigtendatenschutzgesetz zu verzichten – ein klarer Bruch der Zusagen aus dem Koalitionsvertrag.
Anmerkung: Dieser Beitrag ist für das demnächst erscheinende Schwerpunktheft der Datenschutz-Nachrichten (DANA) vorgesehen, das sich mit der EU-Datenschutzreform beschäftigt.