Stellungnahme der EAID im Rahmen der Sondierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Änderung der Datenschutz-Grundverordnung

24. März 2023

Der Vorschlag der Kommission, die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden durch Ergänzungen und Präzisierungen der Regeln zum Kooperations- und Kohärenzverfahren in der DS-GVO zu verbessern, verdient Unterstützung.

Dabei ist insbesondere zu begrüßen, dass die Änderungen sich auf bestimmte prozedurale Aspekte der Zusammenarbeit beim Datenexport in Drittstaaten beschränken soll. Für weitergehende Änderungen der Grundverordnung besteht gegenwärtig kein Bedarf. Die nächste Evaluation der Verordnung 2024 sollte insoweit abgewartet werden. Der One-Stop-Shop hat sich grundsätzlich bewährt, auch wenn geraume Zeit verstrichen ist, bevor der Europäische Datenschutzausschuss Ende 2022 erstmals konsequent von seinen Möglichkeiten nach Art. 65 Abs. 2 Gebrauch gemacht hat. Allerdings ist es richtig, bereits jetzt (vor der anstehenden nächsten Evaluation) bestimmte verfahrensrechtliche Ergänzungen der Grundverordnung vorgenommen werden, um die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene effektiver zu gestalten. Dabei sollte die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung v. 15.6.2021 (C-645/19) formulierte Pflicht aller Aufsichtsbehörden zu loyalen und wirksamen Zusammenarbeit durch konkrete Vorgaben untersetzt werden. Dabei sollten die Vorschläge, die der Europäische Datenschutzausschuss in seiner „Wish List“ (Schreiben des EDPB an Kommissar Reynders v. 10.10.2022) gemacht hat, berücksichtigt werden. Letztlich muss das europaweite Kooperationsverfahren so optimiert werden, dass die Möglichkeiten des Forum Shopping entscheidend verringert werden.

Im Einzelnen:

1. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte Beschlussentwürfe nach Art. 60 Abs. 3 innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen haben. Das entspricht der Bindung der betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Einlegung von Einsprüchen nach Art. 60 Abs. 3. Der in Art. 60 Abs. 3 bisher verwendete Begriff „unverzüglich“ hat sich in der Praxis als untauglich erwiesen.

2. In gleicher Weise sollten Fristen in den anderen vom Ausschuss genannten Bereichen (Einleitung von Untersuchungen, Austausch von Informationen etc.) eingeführt werden.

3. Die Stellung von Beschwerde führenden Personen bei Untersuchungen sollte angesichts der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten unionsweit harmonisiert werden. Dazu gehört insbesondere das rechtliche Gehör.

4. Die Rechtsunsicherheit bei gütlichen Einigungen sollte durch den Unionsgesetzgeber beseitigt werden. Insbesondere ist klarzustellen, dass gütliche Einigungen in allen Mitgliedstaaten zulässig sind, dass Art. 60 auch bei gütlichen Einigungen gilt und einzelne Aufsichtsbehörden das Ziel der einheitlichen Anwendung der Grundverordnung nicht durch gütliche Einigungen, die sie mit Verantwortlichen in einem Mitgliedstaat treffen, unterlaufen können.

5. Die Regeln zur Veröffentlichung von Entscheidungen über den Datenexport in Drittstaaten sollten bezüglich des Zeitpunkts und der Form (Anonymisierung, Pseudonymisierung) ebenfalls harmonisiert werden. Eine Umsetzung dieser Vorschläge könnte die Arbeit des Europäischen Datenschutzausschusses und der nationalen Aufsichtsbehörden bei der praktisch zunehmend im Vordergrund stehenden grenzüberschreitenden Datenverarbeitung entscheidend verbessern.

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