Impfstoffverträge müssen offengelegt werden

Die in Rekordzeit entwickelten Impfstoffe gegen Covid-19 werden als Schlüssel aus der Pandemie bezeichnet, auch wenn noch nicht klar ist, ob geimpfte Personen das Virus weiter übertragen können. Gleichzeitig wird berichtet, dass die Hersteller möglicherweise ihre Lieferverpflichtungen nicht einhalten können oder es zu Verzögerungen kommt. Auch die Frage der Haftung für Impfschäden, die in den Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und den Herstellern naturgemäß eine wichtige Rolle gespielt hat, ist noch nicht hinreichend geklärt. In Israel hat die Regierung dem Herstellerkonsortium Biontech/Pfizer offenbar zusätzlich zum Kaufpreis des Impfstoffs Gesundheitsdaten zugesagt, um dem Hersteller weitere Forschung zur Wirkungsweise des Impfstoffs zu ermöglichen. Es ist noch nicht klar, wie diese Daten vor der Weitergabe an die Firmen anonymisiert werden.

Nachdem sich die EU-Kommission zunächst geweigert hatte, die Verträge mit den Herstellerfirmen offenzulegen, hat sie Mitgliedern des Europäischen Parlaments erlaubt, zumindest Teile der Verträge in einem Geheimhaltungsraum einzusehen, wobei nicht bekannt ist, ob die Parlamentarier die daraus gewonnenen Erkenntnisse weitergeben oder nutzen dürfen. Ist dieses Vorgehen ausreichend?

Nach der Verordnung von 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EU-Organe hat jeder Unionsbürger das Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe, wozu zweifelsohne auch Verträge der Kommission gehören. Nach dieser Verordnung kann die Kommission den Zugang nur insoweit verweigern, als der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, durch die Freigabe des Vertrages beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe. Andere Ausnahmen sind hier nicht relevant. Sicherlich enthalten die Verträge mit den Impfstoffherstellern Informationen, die deren geschäftliche Interessen berühren, auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass sie Details über den Herstellungsprozess der Impfstoffe enthalten. In bestimmten Punkten, wie den Lieferverpflichtungen mit entsprechenden Zeitplänen und der Haftungsfrage, besteht jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung, so dass das geschäftliche Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen zurückstehen muss. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse kann allenfalls an den ausgehandelten Preisen für einen bestimmten Zeitraum bestehen, solange der Bedarf an Impfstoffen noch nicht gedeckt ist und konkurrierende Anbieter daraus einen Vorteil ziehen könnten. Auch die Frage, ob und in welcher Form die Kommission den Herstellern, ähnlich wie die israelische Regierung, Zugang zu Gesundheitsdaten zugesagt hat, muss beantwortet werden.

Nicht nur Abgeordnete des Europäischen Parlaments haben diese Zugriffsrechte, sondern alle Bürger in der EU. Sofern die Verträge den Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt wurden, kann sich jeder mit seinem Zugangsbegehren auch an die Behörden in seinem Heimatstaat wenden. Diese müssen sich dann mit der Kommission abstimmen.

Alexander Dix

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