Alarmstufe rot: Harter Brexit und Datenschutz

Nachdem das Unterhaus den zwischen der europäischen Kommission und der britischen Regierung ausgehandelten Vertragstext zum Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_withdrawal_agreement_0.pdf) abgelehnt hat, ist ein „harter Brexit“ – die Auflösung der Beziehung ohne Scheidungsvertrag -wahrscheinlicher geworden. Das hat auch gravierende Wirkungen für den Datenschutz und die ihm unterworfenen Unternehmen.

Zwar hatte die Europäische Kommission bereits in ihrem vor mehr als einem Jahr abgegebenen Statement (http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=611943) auf die gravierenden Konsequenzen für den Datenschutz hingewiesen, die sich aus dem Ausscheiden Großbritanniens ergeben. Zu Recht wies Sie darauf hin, dass Großbritannien nach dem Brexit zu einem „Drittstaat“ wird, auf den die entsprechenden Regeln der DSGVO zur Datenübermittlung in Staaten außerhalb der EU anzuwenden sind (Art. 44 ff DSGVO). 

Während zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Übermittlung personenbezogener Daten ohne datenschutzrechtlichen Restriktionen zulässig ist, muss beim Transfer in Drittstaaten ein angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger nachgewiesen werden. Dafür sieht die Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Instrumente vor.

Der „Königsweg“ wäre eine so genannte „Angemessenheitsentscheidung“ der Kommission (Art. 45 DSGVO). Es ist unrealistisch, dass eine entsprechende Entscheidung kurzfristig zu realisieren ist, denn es gilt nicht nur, das im letzten Jahr neu gefasst der britische Datenschutzgesetz zu bewerten, sondern die gesamte Rechtsordnung, darunter auch den höchst umstrittenen „Investigations Powers Act“ (IPA), welcher den britischen Sicherheitsbehörden umfassende zu Befugnisse auf personenbezogene Daten einräumt.

Garantien, mit denen die Angemessenheit des Datenschutzes beim Empfänger demonstriert werden kann (Art. 46 DSGVO), sind „Standarddatenschutzklauseln“, verbindliche Unternehmensregeln (Binding Corporate Rules – BCR), genehmigte Verhaltensregeln (Codes of Conduct – CoC) und Zertifizierungsmechanismen.

Allerdings sah es bis vor kurzem so aus, als könnten sich die Unternehmen mit der Suche nach Alternativen noch etwas Zeit lassen. Der zwischen der Kommission und der britischen Regierung ausgehandelte Vertragstext sieht in Art. 70 ff vor, dass die DSGVO (mit Ausnahme der Bestimmungen des siebenten Abschnittes, welcher die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden regelt) für die vorgesehene Übergangszeit von zwei Jahren in Großbritannien weiterhin Geltung behalten sollten. Zudem war man übereingekommen, dass innerhalb der Übergangsfrist eine Angemessenheitsentscheidung vorbereitet werden sollte.

Nachdem nun der Vertragstext Makulatur ist, besteht für die Unternehmen dringlichster Handlungsbedarf, die personenbezogene Daten mit Geschäftspartnern in Großbritannien austauschen. Sie müssen bis Ende März 2019 durch eines der oben genannten Instrumente oder durch einzelvertraglichen Gestaltung und ggf. entsprechende Genehmigungen der Aufsichtsbehörden die Vorgaben der DSGVO zum Drittlandstransfer gewährleisten. Andernfalls würden die entsprechenden Übermittlungsvorgänge illegal. 

Es ist zu hoffen, dass die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden den Unternehmen dabei beratend zur Seite stehen.

Ihr 

Peter Schaar

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