Das Vorhaben mehrerer AfD-Fraktionen in den Landtagen verschiedener Länder, Online-Plattformen einzurichten, auf denen Schüler dazu aufgerufen werden, Lehrer wegen kritischer Äußerungen zur AfD im Schulunterricht auch anonym anzuschwärzen, hat mit Recht Empörung ausgelöst. Die Brandenburgische Bildungsministerin hat von einem „Angriff auf den Schulfrieden“ gesprochen. Wie ist das Vohaben datenschutzrechtlich zu bewerten ? Welche Regeln gelten überhaupt für die Aktivitäten von Parlamentsfraktionen und wer setzt sie durch ? Diese Fragen sind auch von allgemeiner Bedeutung für den Fall, dass Parlamentsfraktionen künftig seriöse Projekte zur Erhebung von Bürgerdaten für parlamentarische Zwecke verfolgen sollten.
Der Bundestag und die Landtage sind öffentliche Stellen, die ebenso wie die Exekutive und die Gerichte den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung unterliegen, soweit nicht die Strafjustiz betroffen ist oder andere Spezialvorschriften eingreifen. Einige Länder (z.B. Berlin und Hamburg) haben allerdings die Landtage pauschal vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ausgenommen. Ob dies mit Europarecht vereinbar ist, kann man durchaus bezweifeln. Immerhin sehen aber einige Landesgesetze (z.B: in Brandenburg) vor, dass die Landesparlamente eigene Datenschutzordnungen erlassen, die auf die Datenverarbeitung zu parlamentarischen Zwecken anzuwenden sind. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dagegen bisher davon abgesehen, eine entsprechende parlamentsinterne Regelung zu treffen, die von mehreren Berliner Datenschutzbeauftragten in der Vergangenheit vorgeschlagen wurden.
Die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (sei es der Datenschutzgrundverordnung oder einer parlamentarischen Datenschutzordnung) kann allerdings weder durch die jeweiligen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder noch gar durch die Exekutive erfolgen, auch wenn die Berliner Senatsbildungsverwaltung jetzt berechtigte Zweifel an der Rechtskonformität der Meldeplattform der AfD-Fraktion im Abgeordnetenhaus angemeldet hat. Das ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung. Das Bundesdatenschutzgesetz räumt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz daher auch nur eine Beratungs- aber keine Kontrollbefugnis gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften ein. Eine parlamentsinterne Kontrolle des Datenschutzes wird z.B. in Hamburg durch ein besonderes Datenschutgremium der Bürgerschaft, in Rheinland-Pfalz durch den Ältestenrat des Landtages gewährleistet. Im Berliner Abgeordnetenhaus fehlt ein entsprechendes Gremium bisher.
So wichtig es ist, Vorhaben wie das mehrerer AfD-Landtagsfraktionen, mit denen Schüler zur Denunziation aufgefordert werden, politisch zu bekämpfen, so essenziell ist es zugleich, dass der Bundestag und alle Landtage für eine effektive Datenschutzkontrolle im parlamentarischen Bereich sorgen. Auch Abgeordnete und Fraktionen sollten bei ihrer Arbeit das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbsbestimmung achten.
Alexander Dix