„Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz“ – Zu kurz gesprungen

Unhandlich und trotzdem unvollständig  …

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)“ beschlossen. So unhandlich der Titel ist, so unlesbar ist die Vorschrift selbst. Allein die zentrale Vorschrift, das neue Bundesdatenschutzgesetz, umfasst 85 Paragraphen und ist damit doppelt so lang wie das bisherige BDSG. Wer in Zukunft wissen will, welche Datenschutzbestimmungen in Deutschland zu beachten sind, muss die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue BDSG nebeneinanderlegen. Zudem bleibt völlig unklar, was aus den datenschutzrechtlichen Regelungen in den vielen Spezialgesetzen wird – vom Sozialgesetzbuch über das Telekommunikations- und Medienrecht bis zum Bundesstatistikgesetz -, die (zunächst) in Kraft bleiben, ganz zu schweigen von den vielfältigen Bestimmungen im Landesrecht.

Ohne Rat von auf das Datenschutzrecht spezialisierten Anwälten wird es Unternehmen und Bürgern also auch in Zukunft nicht leicht fallen, sich datenschutzkonform zu verhalten oder Datenschutzrechte – etwa das Recht auf Auskunft oder Löschung – durchzusetzen.

… europarechtswidrig …

Die Unhandlichkeit des Gesetzeswerks ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass man in der Bundesregierung mit der von der Europäischen Union beschlossenen Datenschutzreform nicht einverstanden ist, unbeschadet der Tatsache, dass Deutschland der EU-DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) und der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz (Richtlinie (EU) 2016/680) zugestimmt hat, die im Mai 2018 wirksam werden. Den ganzen Text durchzieht das Bemühen, soviel vom alten BDSG zu „retten“ wie möglich. Das Ergebnis ist fatal: Das neue BDSG wiederholt viele Vorschriften des DSGVO, unterscheidet sich aber vielfach im Detail. Dies widerspricht zum einen dem „Wiederholungsverbot“ bei direkt anwendbarem EU-Recht. Viel gravierender ist es aber, dass in der Substanz von den europarechtlichen Vorgaben abgewichen wird, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke, bei den Rechten der Betroffenen und bei den Befugnissen der Datenschutzbehörden.

Paradoxer Weise werden trotz der hohen Regelungsintensität die in der DSGVO enthaltenen Gestaltungsspielräume für nationale Datenschutzregelungen nur unzureichend ausgefüllt. So fehlen etwa jegliche Ausführungen zum Ausgleich zwischen den Rechtsgütern Datenschutz und Meinungsfreiheit, die gerade angesichts der aktuellen Diskussionen über Fakenews und Hatespeach dringend erforderlich wären. Diese schwierige Materie will der Bund offenbar den Ländern überlassen – mit ungewissem Ausgang.

… auf reduziertem Datenschutzniveau

Die Frage drängt sich auf: Warum das ganze? Die DSGVO wird ab Mai 2018 als direkt in den Mitgliedstaaten anwendbares Recht gelten und der deutsche Gesetzgeber hätte sich mit einer schlanken Regelung begnügen können, die sich auf die wesentlichen Dinge – etwa die Ausgestaltung der Aufsichtsbefugnisse der Datenschutzbehörden, die Benennung betrieblicher Datenschutzbeauftragter, den Rechtsschutz der Betroffenen und das Füllen der expliziten Regelungsspielräume etwa bei Beschäftigten-, Gesundheits- und Forschungsdaten. Warum also so kompliziert und wortreich, wo es doch einfacher ginge?

Die Antwort erschließt sich erst auf den zweiten Blick: Viele der Regelungen senken das Datenschutzniveau gegenüber der DSGVO ab. So werden die Rechte auf Information, Auskunft und Löschung personenbezogener Daten eingeschränkt. Auf der anderen Seite werden insbesondere den Behörden zusätzliche Befugnisse eingeräumt: Sie dürfen mehr Daten erheben, auswerten und übermitteln als in der DSGVO vorgesehen. Last but not least: Auch die Videoüberwachung soll ausgeweitet werden, wobei im Zweifel die Rechte der Betroffenen zurückzustehen haben.

Fazit

Die Bundesregierung bemüht sich also nach Kräften, die Legende vom „hohen deutschen Datenschutzniveau“ zu entkräften. Dies ist insbesondere deshalb fatal, weil sie zugleich auch einen der größten europapolitischen Erfolge – an dem übrigens auch der neue SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz in seiner Funktion als Präsident des Europäischen Parlaments maßgeblich mitgewirkt hat -, die EU-Datenschutzreform konterkariert. Der deutsche Bundestag und der Bundesrat sollten dieses für die Zukunft der Informationsgesellschaft zentrale Vorhaben nicht durchwinken, sonderm kritisch überprüfen und korrigieren.

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