EAID lehnt Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) und zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ ab

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Mai 2015 den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ vorgelegt, mit dem die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations- und Internetdaten wieder eingeführt werden soll, die seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 in Deutschland nicht mehr zulässig ist. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. April 2014, in der der EuGH die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie 2006/24/EG für unvereinbar mit Art. 7 und Art. 8 der Charta der Europäischen Grundrechte erklärte, ist auch die rechtliche Verpflichtung für den deutschen Gesetzgeber entfallen, die Speicherung von Daten aus der Telekommunikation und dem Internet auf Vorrat gesetzlich anzuordnen.

Die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz hat zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem BMJV Stellung genommen. Darin werden die folgenden wesentlichen Forderungen aufgestellt:

1. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte. Betroffen wären sämtliche Nutzer von Telekommunikationsdiensten und des Internets, mithin nahezu die gesamte Bevölkerung. Aus diesem Grund tritt die EAID nachdrücklich dafür ein, ein solches Gesetzesvorhaben einer ausführlichen parlamentarischen und verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen, in der die Argumente, die für und gegen das Vorhaben sprechen, gründlich erörtert und abgewogen werden können. Die Verabschiedung eines derart eingriffsintensiven Gesetzespakets ohne ausführliche öffentliche Debatte quasi im Schnelldurchgang wäre unverantwortlich.

2. Die im Gesetzentwurf vorgesehene anlasslose und flächendeckende Speicherung von Telekommunikations- und Internetdaten ist gemessen an den Vorgaben der zitierten höchstrichterlichen Urteile unverhältnismäßig. Zudem widerspricht die Vorgabe, auch die Daten von Berufsgeheimnisträgern zu speichern und Schutzvorkehrungen erst bei dem Datenzugriff und der Verwertung dieser Daten vorzusehen, gegen die ausdrücklichen Forderungen des EuGH, der entsprechende Ausnahmen bereits bei der Speicherung der Daten verlangt. Schließlich haben die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung bisher keine überzeugenden Nachweise dafür erbracht, dass die Vorratsdatenspeicherung schwerste terroristische Straftaten verhindert hätte oder sigfnifikant zu ihrer Aufklärung beigetragen hätte. Vor diesem Hintergrund hat die EAID schwer wiegende verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf und regt an, auf die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung zu verzichten.

3. Die vorgeschlagene neue Strafvorschrift § 202d StGB (Datenhehlerei) steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den sonstigen durch das Gesetzesvorhaben verfolgten Zweck. Sie würde einerseits zur Kriminalisierung von Whistleblower-Plattformen, Bloggern oder Medien führen, die dem Ziel dienen, Informationen über rechtswidriges Verhalten von Amtsträgern oder Organisationen zu sammeln oder aufzudecken. Im Ergebnis wäre sogar eine Schwächung des journalistischen Quellenschutzes zu befürchten und mithin eine Beeinträchtigung von Art. 5 Abs. 1 GG. Würde es den im Entwurf formulierten Straftatbestand schon heute geben, würde eine Vielzahl der in diesen Tagen erfolgenden Berichte und Blogs über illegale Aktivitäten von Geheimdiensten strafrechtlich erfolgt. Zudem würde die vorgesehene generelle Privilegierung von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten „der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen“ den durch § 44 BDSG gewährleisteten Schutz personenbezogener Daten aushöhlen und andere gesetzliche Verwertungsverbote unterlaufen. Die EAID wendet sich deshalb gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene neue Strafvorschrift zur „Datenhehlerei“. Sie regt die gründliche Prüfung der Frage an, wie ein besserer strafrechtlicher Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden kann.

Den Wortlaut der EAID-Stellungnahme finden Sie hier

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schaar (Vorsitzender der EAID)

Links:
Gesetzentwurf gem. Kabinettsbeschluss vom 27.5.2015
Referentenentwurf des BMJV vom 15.5.2015
Stellungnahme der EAID vom 25.5.2015
Blog zum Gesetzentwurf
Blog zum neuen Straftatbestand der Datenhehlerei