EMRG: Massenhafte Überwachung durch britischen Geheimdienst verstieß gegen Europäische Menschenrechtskonvention

Am 13. September 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschieden, dass die massenhafte Überwachung des britischen Geheimdienstes GCHQ (Government Communications Headquarters), die dieser in Zusammenarbeit mit dem US-amerikanischen Computer-Geheimdienst NSA (National Security Agency) durchgeführt hat, die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.

Das Urteil erging fast auf den Tag genau fünf Jahre nach der Einreichung der Klage durch die Britische Bürgerrechtsorganisation Big Brother Watch und andere, darunter Amnesty International, den britischen PEN-Club und die Sprecherin des deutschen Chaos-Computer-Clubs Constanze Kurz.

 

1. Inhalt der Entscheidung

In dem Kammerurteil (ECHR 299 (2018)) stellte das Gericht fest, dass die Massenüberwachung gegen Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. der Kommunikation) und gegen Artikel 10 (Meinungs- und Pressefreiheit) verstößt.

Sowohl die Auswahl der überwachten Internetnutzer als auch die Filterung, Suche und Auswahl der abgefangenen Mitteilungen wurden nur unzureichend kontrolliert. Zudem fehlten Garantien für die Auswahl „verbundener Kommunikationsdaten“, insbesondere im Hinblick auf deren Nachprüfbarkeit.

Auch die Mechanismen, derer sich der GCHQ bediente, um an die von Kommunikationsdiensteanbietern gespeicherten Daten zu gelangen, verstößt gegen Artikel 8. Sowohl das Regime der Massenüberwachung als auch die die Beschaffung von Kommunikationsdaten von Kommunikationsdiensteanbietern verstießen zudem gegen Artikel 10 (Presse- und Meinungsfreiheit), da es keine ausreichenden Garantien in Bezug auf vertrauliches journalistisches Material gibt.

Nicht beanstandet hat der Gerichtshof den Austausch der erlangten Daten mit Diensten anderer Staaten. Zurückgewiesen wurden ferner Beschwerden, die sich gegen Mängel in der gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Überwachungspraxis und gegen Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot richteten.

2. Bewertung 

Es handelt sich um die erste Entscheidung eines höchsten Europäischen Gerichts, die sich direkt mit der durch den Edward Snowden aufgedeckten geheimdienstlichen Überwachungspraxis auseinandersetzt. Zusammen mit früheren Urteilen – etwa der Annullierung des Safe Harbour-Abkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) von 2015 – verdeutlicht die jüngste Entscheidung, dass staatliche Überwachungsmaßnahmen stets dort ihre Grenze finden, wo sie Grund- und Menschenrechte verletzen. Das ist stets dann der Fall, wenn unterschiedlos Daten sehr vieler Menschen betroffen sind, die keinerlei Bezug zu einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufweisen. 

Von entscheidender Bedeutung ist auch die effektive Kontrolle des staatlichen Handelns  durch Gerichte, unabhängige Datenschutzbehörden und Parlamente. All dies war bei den 2013 aufgedeckten umfassenden Überwachungsaktivitäten nicht gegeben.

Die Bedeutung der Entscheidung ist erheblich und sie geht weit über die monierte Praxis der britischen Behörden hinaus.  Zwar stellte der Gerichtshof fest, dass nicht jede Regelung, die eine massenhafte Überwachung vorsieht, an sich gegen die EMRK verstößt. Zugleich stellte er aber fest, dass eine solche Regelung die in der EGMR-Rechtsprechung festgelegten Kriterien erfüllen muss. 

Großbritannien ist nun gehalten, die Überwachungspraxis der Geheimdienste deutlich zu begrenzen. Dies ist umso notwendiger, als die Überwachungsbefugnisse durch den Investigative Powers Act 2016 sogar noch ausgeweitet wurden. Seit dem Brexit-Referendum fordern Hardliner, dass das Vereinigte Königreich die EMRK verlässt. Zwar ist die Europäische Union als Institution nicht selbst der EMRK beigetreten, sie unterliegt jedoch den Vorgaben der Grundrechtecharta. Die Europäische Union muss bei den Austrittsverhandlungen klarmachen, dass jedwede „gütliche“ Regelung mit Großbritanniens ausgeschlossen ist, wenn sich das Land nicht mehr an die Menschenrechte gebunden fühlt und weder die Rechtsprechung des EMRG noch des Europäischen Gerichtshofs als bindend anerkennt.

Angesichts der fortdauernden geheimdienstlichen Massenüberwachung ist aber nicht nur in Großbritannien eine deutliche Einschränkung der Befugnisse der Nachrichtendienste erforderlich. Dies betrifft auch Deutschland, wo die Große Koalition mit verschiedenen 2016 beschlossenen Gesetzen die Befugnisse des Verfassungsschutzes ausgeweitet und die bis dahin illegalen Abhörpraktiken des Bundesnachrichtendienstes legalisiert hat.

Die EGMR-Entscheidung ist ein Weckruf, der uns dazu veranlassen sollte, die in den letzten Jahren weitgehend eingeschlafene Diskussion darüber, wieviel Überwachung eine freiheitliche Gesellschaft verträgt, wieder aufzunehmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert