Europäischer Gerichtshof stärkt die Rechte der Betroffenen und insbesondere die Patientenrechte

Der EuGH hat heute ein wichtiges Urteil zu den Rechten der Betroffenen und den Patientenrechten gefällt (Rechtssache C-307/22, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=680DDB9AD2AEC074F48FB211F289BC66?text=&docid=279125&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3579250). Der Bundesgerichtshof hatte ihm mehrere Fragen zum Recht von Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt auf Auskunft und auf Erhalt einer Kopie aus der Patientenakte vorgelegt.


In Deutschland sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 630g) vor, dass ein Patient von seinem Arzt „auch“ eine elektronische Abschrift der Patientenakte verlangen kann, wobei er dem Arzt die Kosten hierfür zu erstatten hat. Damit hat der Gesetzgeber dem Patienten sinngemäß auch einen Anspruch auf eine Papierkopie der Patientenakte gegen Kostenerstattung eingeräumt. Dementsprechend hatte eine deutsche Zahnärztin von ihrem Patienten die Erstattung der Kosten für eine Kopie der Patientenakte verlangt, wogegen der Patient klagte. Der EuGH gab ihm jetzt Recht mit der Begründung, dass die Datenschutz-Grundverordnung jedem Betroffenen ein Recht auf kostenlose Zurverfügungstellung einer ersten Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten einräumt. Diese Regelung hat Vorrang vor dem deutschen Recht selbst dann, wenn der Patient (oder jeder andere Betroffene) die Kopie seiner Daten zu datenschutzfremden Zwecken nutzen will. Im vorliegenden Fall wollte der Patient prüfen, ob er die Zahnärztin für einen Behandlungsfehler haftbar machen konnte. Der EuGH betont, dass Betroffene nicht begründen müssen, zu welchem Zweck sie ihre Recht ausüben. Diese Feststellung des Gerichtshofs ist wichtig angesichts der Tatsache, dass zahlreiche deutsche Gerichte in jüngster Zeit auch außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses Auskunftsersuchen oder Ansprüche auf Kopien mit der Begründung abgelehnt haben, dass die Anspruchsteller sie nicht – wie von der Datenschutz-Grundverordnung primär vorgesehen – dazu geltend machen, um zu überprüfen, ob ihre Daten korrekt sind und rechtmäßig verarbeitet werden (sondern zB zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen).

Zudem hat der EuGH betont, dass behandelnde Ärzte ihren Patienten eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller in der Patientenakte enthaltenen Dokumente zur Verfügung stellen müssen, die Daten zum Patienten enthalten, wozu auch Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben über vorgenommene Behandlungen und Eingriffe gehören.

Dr. Alexander Dix

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