Bundesverfassungsgericht stärkt Recht auf Vergessen und Informationsfreiheit

Von Dr. Alexander Dix

In zwei grundlegenden Beschlüssen vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17) hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf Vergessen präzisiert und zugleich die Grenzen dieses Rechts im Verhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit hervorgehoben.

Die Beschlüsse sind ergangen zum einen aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines 1982 wegen Mordes Verurteilten, über den ein Beitrag im Online-Archiv des SPIEGEL unter Namensnennung abrufbar war, so dass sein Name unter den ersten Treffern der Suchmaschine erschien. Der Beschwerdeführer hatte vor den Zivilgerichten vergeblich versucht, das Nachrichtenmagazin zur Löschung der Veröffentlichung in seinem Online-Archiv zu verpflichten. Zum anderen wandte sich ein Arbeitgeber dagegen, dass ein Suchmaschinenbetreiber einen mehr als sechs Jahre alten Beitrag einer Rundfunkanstalt, die sich in eiunem Fernsehbeitrag („Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“) kritisch mit dem Umgang des Arbeitgebers mit seinem Personal – speziell in einem Kündigungsfall – auseinandergesetzt hatte, auf die Eingabe des Namens hin prominent als Suchergebnis auswies. Der Arbeitgeber hatte vergeblich versucht, den Suchmaschinenbetreiber zur Unterlassung der Anzeige des kritischen Artikels verpflichten zu lassen.

Dass Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen zunächst grundsätzlich festgestellt, dass es die deutschen Grundrechte in all den Fällen als Prüfungsmassstab zugrundelegt, in denen der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum belassen hat. Demgegenüber wendet das Verfassungsgericht die Europäische Grundrechte-Charta als Massstab immer dann an, wenn Unionsrecht einheitlich in allen Mitgliedstaaten gilt, ohne dass diese eigenen gesetzgeberischen Spielraum bei der Umsetzung haben. Zur ersten Kategorie gehörte der Fall des Straftäters, der – nach Ansicht des Verfassungsgerichts – sein Löschungsbegehren gegen das Medienunternehmen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach deutschem Zivilrecht, nicht aber auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen konnte. Dagegen zog das Bundesverfassungsgericht im zweiten Fall die europäischen Grundrechte als Massstab heran, weil der Arbeitgeber sein Verlangen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber aus dem unionsweit vereinheitlichten Datenschutzrecht ableiten konnte. Indem das Bundesverfassungsgericht erstmals eine Verfassungsbeschwerde zuließ, die sich auf eine Verletzung der Grundrechte-Charta stützte, hat es den Grundrechtsschutz in Deutschland erheblich gestärkt, denn Einzelpersonen können sich nicht direkt an den EuGH wenden.

Entcheidendes Kriterium für das Bundesverfassungsgericht war in beiden Fällen der Faktor Zeit. Wörtlich heißt es im Leitsatz 2 des Beschlusses 1BvR 16/13: „Bei der Entscheidung über den Schutzanspruch kommt der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets ein spezifisches Gewicht zu…. Zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört die Möglichkeit des Vergessens.“ Andererseits folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein Recht des Einzelnen, „öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die Betroffene für relevant oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen halten.“ Mit seiner Entscheidung zugunsten des verurteilten Straftäters setzt das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtsprechung seit dem „Lebach“-Urteil fort, wonach mit zunehmendem Zeitablauf das Resozialisierungsinteresse des Straftäters gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Oberhand gewinnt. Nach einer umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Straftäters, der seine Strafe verbüsst hatte, und der Meinungs- und Pressefreiheit des Medienunternehmens hat das Bundesverfassungsgericht nicht die vollständige Löschung der entsprechenden Berichte in den Online-Archiven verlangt, wohl aber technische Schutzmaßnahmen für notwendig gehalten, die jedenfalls eine gezielte Namenssuche bezüglich des Verurteilten ausschließen. Bei einer sachbezogenen Recherche sollen die Berichte über die Straftat auffindbar bleiben. Die Einzelheiten wird der Bundesgerichtshof festzulegen haben, dem insoweit ein weiter Bewertungsspielraum verbleibt.

Im zweiten entschiedenen Fall ging es um den Versuch, einem Suchmaschinenbetreiber die prominente Anzeige des Namens des Arbeitgebers sieben Jahre nach dem entsprechenden Fernsehbericht zu untersagen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht einerseits in Übereinstimmung mit dem EuGH betont, dass ein Suchmaschinenbetreiber sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen könne und sein durch die Charta geschütztes Recht auf unternehmerische Freiheit nicht hinreichend schwer wiege, um das Datenschutzrecht des Betroffenen einzuschränken. Andererseits müssten zugunsten der mittelbar betroffenen Rundfunkanstalt deren Meinungsfreiheit ebenso berücksichtigt werden wie die Interessen der Internetnutzer. Auch darin liegt jedoch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, der mittlerweile seine Judikatur zum Recht auf Vergessen seit dem „Google Spain“-Urteil weiter differenziert hat. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung der Zivilgerichte gebilligt, dass hinsichtlich des genannten kritischen Fernsehbeitrags jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Anspruch auf Auslistung durch die Suchmaschine gegeben sei, zumal die Beschwerde führende Arbeitgeberin nach wie vor unternehmerisch tätig und in der Öffentlichkeit aktiv sei und seit dem Beitrag nur sieben Jahre verstrichen seien. Auch hier wird die Bedeutung des Zeitfaktors wiederholt: es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass Suchmaschinen zu einem späteren Zeitpunkt zum „De-Listing“ auch in diesem Fall verpflichtet werden können.

Insgesamt haben die beiden einstimmig gefassten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 weitreichende Bedeutung für den Grundrechtsschutz, insbesondere den Schutz der informationellen Selbstbestimmung und der Informationsfreiheit in Deutschland.

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