Tag: Heimliche Beobachtung

Jeder Mensch hat das Recht, sich unbeobachtet in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das Bundesverfassungsgericht formuliert es so: "Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbsbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht (...) zur Speicherung (...) erfasst werden." (BVerfGE 150, 244 (264f.). Jede Videoüberwachung öffentlicher Räume (zB Straßen, Plätze, Parks) führt ...