Jeder Mensch hat ein berechtigtes Interesse an staatlichen Informationen

Die Regierungskoalition hat Anfang Juli 2026 in ihrem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ (Nr. 32) einschneidende Änderungen im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) angekündigt. Sie will das Gesetz „in Abstimmung mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“… “ weiterentwickeln und an die aktuellen Herausforderungen anpassen“. Was die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit davon hält, hat sie bereits in begrüßenswerter Deutlichkeit erklärt: „Wer Informationsfreiheit pauschal beschränkt, schafft nicht mehr Sicherheit, sopndern weniger Demokratie.“ Es ist zu hoffen, dass ihr gewählter Nachfolger das genauso sieht.

Informationsfreiheit ist ein zentrales Instrument im demokratischen Werkzeugkasten. Das Land Brandenburg hat sie deshalb als erstes Bundesland bereits 1992 in seine Verfassung aufgenommen. Sieben weitere Bundesländer sind diesem Beispiel gefolgt, nicht jedoch der Bund. Informationsfreiheit gewährt jedem Menschen ein vorausssetzungsloses Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Jeder Mensch hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welche Informationen der Staat mit Steuergeldern gesammelt hat. Dieser Grundgedanke ist in den skandinavischen Ländern und in Estland (das in puncto Digitalisierung von deutschen Politikern gern als Vorbild genannt wird) selbstverständlich. Es mutet daher geradezu grotesk an, wenn die Koalitionsparteien mit dem Ziel des Bürokratieabbaus jetzt die Darlegung eines berechtigten Interesses von jedem Bürger verlangen wollen, der Zugang zu amtlichen Informationen fordert. Das führt nicht zu weniger, sondern zu sehr viel mehr Bürokratie, denn die Prüfung eines berechtigten Interesses in jedem Einzelfall verursacht mehr Verwaltungsaufwand und führt absehbar zu mehr Rechtsstreitigkeiten.

Ein echter Bürokratieabbau und eine „Weiterentwicklung“ des Informationsfreiheitsgesetzes würde vielmehr nur dadurch erreicht, dass der Bundesgesetzgeber zum einen dem Beispiel Hamburgs und anderer Bundesländer folgt und ein Transparenzgesetz beschließt, das die Behörden zur proaktiven Veröffentlichung bestimmter Informationen verpflichtet. Dadurch würde die individuelle Antragstellung auf Zugang zu diesen Informationen überflüssig, der Staat würde seiner Bringschuld gegenüber den Bürgern eher gerecht, als wenn er Informationen weiterhin als Gegenstand einer Holschuld betrachten und dazu noch den Zugang zu ihnen zusätzlich erschweren würde. Die Regierungskoalition spricht in ihrem Papier an anderer Stelle von einer „Digitalisierungsrendite bei allen Behörden“ (Nr. 31). Eine solche Rendite lässt sich aber nur mit mehr, nicht weniger Transparenz erzielen. Es ist schon früher darauf hingewiesen worden, dass eine Verpflichtung zur Schaffung elektronischer Formen der Akteneinsicht – ebenso wie proaktive Transparenz – eine Treiber für die Digitalisierung der Verwaltung sein könnte, der bisher jedenfalls in der Bundesverwaltung ungenutzt geblieben ist.

Zum anderen sollte der Bundesgesetzgeber dem Beispiel der Mehrzahl der Bundesländer folgen und das voraussetzungslose Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes aufnehmen.

Natürlich gilt Informationsfreiheit bereits heute nicht grenzenlos. Es gibt sowohl öffentliche als auch private Geheimhaltungsinteressen, die den Informationszugang ausschließen können. Deshalb war auch die jüngst in Berlin beschlossene Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz der Infrastruktur zB vor Anschlägen überflüssig und sollte weder dem Bundesgesetzgeber noch anderen Bundesländern als Vorbild dienen.

Die angekündigte Entkernung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene tangiert zudem auch das Recht der Europäischen Union. Sowohl das Umweltinformationsfreiheitsrecht als auch der Zugang zu Dokumenten von EU-Institutionen ist nach Unionsrecht nicht an ein berechtigtes Interesse geknüpft. Diese rechtlichen Regeln wollen und können die Koalitionäre zwar nicht modifizieren. Da der Begriff der Umweltinformation von den Gerichten aber weit ausgelegt wird, wird ein großer Bereich von Informationen der öffentlichen Verwaltung (nicht nur des Bundesumweltministerirums) in jedem Fall weiterhin allgemein zugänglich sein müssen. Außerdem muss auch jedem Unionsbürger der Zugang zu EU-Dokumenten eröffnet werden, die bei deutschen Behörden vorliegen. Angesichts der wachsenden Europäisierung zahlreicher Politikbereiche wird die Informationsfreiheit in Deutschland an Bedeutung gewinnen, ohne dass der Bundesgesetzgeber dies beeinflussen könnte.

Noch weiter als die Regierungsparteien will offenbar der Bundesinnenminister mit dem Abbau der Informationsfreiheit gehen. Nach einem öffentlich gewordenen Vermerk, von dem das Ministerium sich nicht distanziert hat, soll zusätzlich die Behörde des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit abgeschafft werden. Das dient nur bei sehr oberflächlicher Betrachtung dem Bürokratieabbau. In Deutschland ist aus gutem Grund von Anfang an die Funktion des Bundes- oder Landesbeauftragten für Informationsfreiheit mit der des jeweiligen Beauftragten für den Datenschutz verknüpft worden. In anderen Ländern (zB Frankreich) gibt es für beide Bereiche getrennte Behörden, was zu erheblichem Mehraufwand und Konflikten führt. Die Abschaffung der Institution des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit wäre aber auch kurzsichtig und kontraproduktiv. Denn dieser öffentliche Anwalt für die Interessen der Bürger am Zugang zu Verwaltungsinformationen hat in der Praxis auch noch eine andere Aufgabe in Bund und Ländern: er kontrolliert und berät die Verwaltung bei der transparenten Organisation ihrer Informationsbestände und hilft, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ohne eine solche Instanz bliebe die Bundesverwaltung auf sich gestellt, was zu erhöhtem internem Aufwand jedenfalls solange führt, wie der Bundesgesetzgeber nicht das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen vollständig abschafft. Auch die jetzt geplanten Schritte würden aber schon einen beispiellosen Rückfall in eine im internationalen Vergleich (zB mit den USA) längst überwundene Unkultur der pauschalen Geheimhaltung staatlichen Handelns bedeuten.

Dr. Alexander Dix, LL.M. (Lond.)