Ist die heimliche Videoüberwachung zum Schutz kritischer Infrastrukturen zulässig ?

Jeder Mensch hat das Recht, sich unbeobachtet in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das Bundesverfassungsgericht formuliert es so: „Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbsbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht (…) zur Speicherung (…) erfasst werden.“ (BVerfGE 150, 244 (264f.). Jede Videoüberwachung öffentlicher Räume (zB Straßen, Plätze, Parks) führt dazu, dass Informationen über alle Personen, die diese Räume betreten und sich in ihnen bewegen, erfasst werden. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf daher stets einer Rechtfertigung. Das Datenschutzrecht erlaubt Behörden, öffentlich zugängliche Räume mit Videotechnik zu überwachen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht überwiegen.

In jedem Fall muss diese Videoüberwachung aber offen stattfinden, d.h. die überwachten öffentlich zugänglichen Räume müssen so gekennzeichnet werden, dass Menschen vor dem Betreten dieser Räume über den Umstand der Videoüberwachung sowie über den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen informiert werden (so zB § 20 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz). Das entspricht dem in Art. 5 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung verankerten Transparenzgrundsatz, wonach personenbezogene Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Jeder muss die Möglichkeit haben, der Videoüberwachung auszuweichen.

Nach dem Anschlag auf das Berliner Stromnetz im Januar 2026 hat der Berliner Senat eine Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes vorgeschlagen, nach der eine Videoüberwachung von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur nach dem Katastrophenschutzgesetz und „von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen“ regelmäßig gerechtfertigt sein soll (Abgeordnetenhaus-Drs. 19/2999 v. 24.2.2026). Ob diese pauschale Legitimation hinreichend bestimmt ist, soll hier nicht erörtert werden.

In einem weiteren Schritt will der Senat jedoch die Pflicht zur Kennzeichnung der videoüberwachten öffentlichen Räume entfallen lassen, soweit dies den erforderlichen Schutz von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur und der für Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbaren Einrichtungen beeinträchtigen würde. Wörtlich heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: „Letzteres wird etwa dann der Fall sein, wenn eine schutzbedürftige kritische Anlage erst durch eine entsprechende Kennzeichnung als solche wahrnehmbar wird.“

Würde dieser Vorschlag Gesetz, dann hätte dies weitreichende Auswirkungen auf die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen. Das wird deutlich, wenn man die betroffenen Bereiche berücksichtigt, für die die Videoüberwachung künftig auch heimlich ermöglicht werden soll. Nach dem Katastrophenschutzgesetz, auf das der Senatsentwurf verweist, sind das Einrichtungen, die den „Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.“ Das bedeutet, dass künftig Hinweisschilder auf die Videoüberwachung zB in allen öffentlichen Verkehrsmitteln entfallen könnten.

Abgesehen davon, dass mit dem Verzicht auf die Kennzeichnung von mit Videotechnik überwachten öffentlichen Räumen auch der präventive Effekt verloren ginge, den eine solche Kennzeichnung haben kann, stellt sich die Frage, ob ein solcher Verzicht zulässig wäre. Die Antwort ist: nein. Zum einen hat auch der Bundesgesetzgeber eine solche Einschränkung der Kennzeichnungspflicht nicht für nötig gehalten. Zum anderen widerspricht die Zulassung der heimlichen Videoüberwachung zur Sicherung der Infrastruktur dem Europarecht. Die Datenschutz-Grundverordnung lässt zwar Beschränkungen des Transparenzgrundsatzes für Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu. Dies gilt aber nur dann, wenn die Beschränkung den Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Sicherlich muss der Schutz der kritischen Infrastruktur verbessert werden. Dazu kann auch der Einsatz von Videotechnik beitragen. Die pauschale Zulassung von heimlicher Videoüberwachung öffentlicher Räume, in denen sich Einrichtungen der kritischen Infrastruktur befinden, ist jedoch unnötig und unverhältnismäßig.

Dr. Alexander Dix, LL.M.