Die Entscheidung der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendbarkeit des Datenschutzrechts auf private Videoüberwachungsmaßnahmen (Rechtssache C‑212/13 v. 11. Dezember 2014) ist über den eigentlichen Gegenstand hinaus bedeutsam. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass das EU-Datenschutzrecht stets anwendbar ist, wenn die Datenverarbeitung sich auf den öffentlichen Raum erstreckt:
„Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen werden.“ Folglich seien in einem solchen Fall die Datenschutzbestimmungen anwendbar.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Datenerhebung und -verarbeitung damit automatisch unzulässig würde. Vielmehr ist zu prüfen, ob – soweit keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt – gesetzliche Regelungen die jeweilige Datenverarbeitung erlauben. So regelt etwa § 6b BDSG die Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Mehrere Landespolizeigesetze und das Bundespolizeigesetz enthalten ebenfalls spezielle Vorschriften zur Videoüberwachung. Das Urteil bestätigt insofern auch die Praxis der deutschen Datenschutzbehörden, die eine Viodeoüberwachung des öffentlichen Raums nur unter engen Voraussetzungen für zulässig halten.
Bedeutsam ist das Urteil aber auch für Veröffentlichungen im Internet. Wer persönliche Informationen über Dritte erhebt, verarbeitet oder öffentlich zugänglich macht – dazu gehört etwa die Sammlung von Nutzungsdaten oder auch das Einstellen von Fotos -, braucht dafür eine rechtliche Grundlage. Oder er muss die Betroffenen fragen, ob sie damit einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schaar