Eine Impfpflicht setzt kein zentrales Impfregister voraus

Gegenwärtig wird intensiv über die Einführung einer generellen Impfpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie diskutiert. Sowohl Befürworter als auch Gegner einer solchen Pflicht können gewichtige Argumente für ihre Posiition ins Feld führen. Ein Argument sollte dabei allerdings künftig nicht mehr herangezogen werden: dass die Impfpflicht die Einrichtung eines zentralen bundesweiten Impfregisters voraussetzt. Zur Überwachung der Einhaltung einer Impfpflicht müssen zwar die Daten von zu impfenden Personen ebenso wie derjenigen, die aus medizinischen Gründen von der Impfpflicht befreit sind, erfasst werden. Dies geschieht aber am sinnvollsten dezentral z.B. durch die Gesundheitsämter. Ein zentrales Impfregister auf Bundesebene ist daher nicht erforderlich und mithin unverhältnismäßig.

Sinnvoll könnte ein zentrales Impfregister allenfalls für epidemiologische Zwecke sein, etwa um Nebenwirkungen der Impfung oder andere Fragen der Vakzinstrategie zu erforschen. Ein solches Register könnte auch unabhängig von einer Impfpflicht errichtet werden. Dabei sollte der Gesetzgeber sich an den bestehenden epidemiologischen Registern, insbesondere den Krebsregistern orientieren. Das Zentrum für Krebsregisterdaten bei Robert-Koch-Institut führt auf der Grundlage des Bundeskrebsregistergesetzes die Daten von Krebspatienten aus den Krebsregistern der Länder zusammen. Dazu werden die Daten in einer Vertrauensstelle und einer Registerstelle so aufbereitet, dass die Forscher:innen nur das erhalten, was sie für ihre Untersuchungen benötigen: anonymisierte Daten. Auch ein Impfregister würde besonders schutzwürdige Daten noch dazu über die gesamte bundesdeutsche Bevölkerung enthalten, nämlich Informationen über den Impfstatus, Genesenenstatus und andere medizinische Informationen, die Einfluss auf die Impfpflicht haben. Ein bundesweites Register mit solchen personenbezogenen Informationen ist auf jeden Fall zu vermeiden.

Alexander Dix

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