Das Recht auf freien Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung für jeden Menschen ist in Deutschland ein junges Recht: erst 1998 hat das Land Brandenburg erstmals ein solches Recht gesetzlich verankert, das Land Berlin folgte ein Jahr später. Die Idee hinter dieser Gesetzgebung ist die Umkehrung des alten Regel-Ausnahme-Verhälttnisses: was die Verwaltung an Informationen besitzt, hält sie in der Regel geheim, nur ausnahmsweise können Bürgerinnen und Bürger Zugang zu diesem Wissen verlangen. Mittlerweile gilt im Bund und in allen Bundesländern (mit Ausnahme von Bayern und Niedersachsen) die entgegengesetzte Regel: Informationen in den Behörden sind für jeden zugänglich, es sei denn, sie sind ausnahmsweise geheimhaltungsbedürftig, was die Behörde im Einzelfall zu begründen hat. Damit hat Deutschland – jedenfalls in den meisten Behörden – eine Entwicklung nachgeholt, die international schon sehr viel früher stattgefunden hat.
Der Berliner Senat hat jetzt weitreichende Änderungen des Informationsfreiheitsgesetzes vorgeschlagen., die diese Entwicklung – jedenfalls in Berlin – zunichte machen würden. So sollen unter anderem Informationen, die den Katastrophenschutz, die kritische Infrastruktur oder Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen „betreffen“, nicht mehr dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen, also pauschal geheim gehalten werden. Hintergrund ist offenbar auch der Anschlag auf das Berliner Stromnetz im Januar 2026. Nun gibt es zweifellos Informationen, die in diesem Bereich der Geheimhaltung bedürfen. Dem konnte und kann allerdings schon bei Anwendung des geltenden Berliner Informationsfreiheitsgesetzes Rechnung getragen werden. Das Recht auf freien Informationszugang gilt nicht ausnahmslos, sondern es ist dann einzuschränken, wenn konkrete Informationen geheim gehalten werden müssen. Dies im Einzelfall zu begründen, ist Aufgabe der Verwaltung, die erfüllt werden kann, ohne den Zweck der Geheimhaltung zu gefährden. Würde der Gesetzentwurf des Senats verabschiedet, so würde im Bereich des Katastrophenschutzes, der Infrastruktur und bei Staats- und Regierungsfunktionen generell wieder die Geheimhaltung als Regel Einzug halten, ohne dass dies jeweils konkret begründet werden müsste. Dabei gibt ewa durchaus Informationen in diesem Bereich, an denen die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse hat, zB wieviel Haushaltsmittel wendet das Land zum Schutz der Infrastruktur auf ? Im übrigen hat der Senat seinen Vorstoß nicht damit begründet, dass der Katastrophenschutz in der Vergangenheit durch zu große Transparenz der Verwaltung gefährdet worden wäre.
Auch in einem weiteren Bereich will der Senat eine Ausnahme vom Grundsatz der Informationsfreiheit einführen, die Blankettcharakter hat: die Steuerverwaltung soll insgesamt vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Nun ist unbestritten, dass Daten, die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Steuererklärung angeben, bereits nach Bundesrecht dem Steuergeheimnis unterliegen. Daran hat auch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nichts geändert. Weshalb nun alle Vorgänge der Steuerverwaltung pauschal künftig geheimgehalten werden sollen, ist nicht zu erklären und auch nicht zu rechtfertigen. Es gibt zahlreiche Vorgänge der Steuerverwaltung, die jedenfalls in Teilen von öffentlichem Interesse sind, zB wie sicher sind die elektronischen Verfahren zur Abgabe der Steuererklärung (ELSTER) ?
Im übrigen muss der Berliner Gesetzgeber bundes- und europarechtliche Grenzen seiner Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigen. Das Umweltinformationsgesetz des Bundes, das auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, enthält zwar Ausnahmen vom Grundsatz des freien Zugangs zu Informationen über die Umwelt, die aber keinen Blankettcharakter tragen und vor allem stets unter dem Vorbehalt stehen, dass im Einzelfall auch in derartigen Ausnahmefällen die Informationen offenzulegen sind, wenn das Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Selbst wenn der Entwurf des Berliner Senats unverändert verabschiedet würde, müssten Berliner Behörden sowohl im Bereich des Katastrophenschutzes als auch der Steuerverwaltung Umweltinformationen offenlegen, an denen ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der Umweltinformation von den Gerichten weit ausgelegt wird.
Dr. Alexander Dix, LL.M.