Wie in der realen Welt stoßen auch im virtuellen Raum Interessen aufeinander, die vielfach nicht vereinbar sind. Urheber und Verlage haben andere Interessen als die Betreiber von Suchmaschinen und sozialen Netzwerken. Nutzer interaktiver Dienste haben den Anspruch auf Schutz ihrer Grundrechte und ihres Selbstbestimmungsrechts nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber Unternehmen, die ihre Daten in unvorstellbarem Maß einsammeln und zu Geld machen.
Unternehmen und staatliche Stellen erfahren immer mehr über unsere persönlichen Verhältnisse, Interessen und alltägliche Verhaltensweisen. Und sie ziehen aus den angehäuften Daten Schlussfolgerungen, die teils erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen haben: Zu welchen Konditionen ihnen bestimmte Produkte angeboten werden, ob sie kreditwürdig sind, welche Versicherungsprämie sie zu zahlen haben oder ob sie an Bord eines Flugzeuges gelassen werden. Dagegen erfahren die so Bewerteten ziemlich wenig darüber, was mit ihren Daten geschieht, wer sie erhält und mit welchen Verfahren automatisierte Werturteile gebildet werden. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs zum Auskunftsrecht gegenüber der SCHUFA verdeutlicht, dass es einfach nicht ausreicht, Transparenz auf die gespeicherten Daten zu beschränken. Vielmehr muss gesetzlich garantiert werden, dass die Betroffenen nachvollziehen können, wie mit ihren Daten umgegangen wird. In einer zunehmend von automatisierten Entscheidungen geprägten Welt kann es nicht mehr hingenommen werden, dass das Geschäftsgeheimnis an einem Algorithmus höher gewichtet wird als das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung.
Transparenz ist eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung des Selbstbestimmungsrechts im Zeitalter ubiquitärer Datenverarbeitung. Auch heute muss der Grundsatz gelten, im Regelfall nicht automatisiert beobachtet, nicht in seinem Verhalten registriert und nicht bewertet zu werden. Das setzt striktere Regeln darüber voraus, wie Technik in unsere Alltagsgegenstände einzieht. Smart TVs, die unseren Fernsehkonsum registrieren, Spielekonsolen, die unseren emotionalen Zustand aufzeichnen und Kraftfahrzeuge, in denen unser Fahrverhalten und unser Aufenthaltsort registriert wird, stellen die informationelle Selbstbestimmung weitaus stärker in Frage als die klassische, überwiegend sichtbare Videoüberwachung. Wer registriert und beobachtet werden will, den sollte man nicht daran hindern, entsprechende Features freizuschalten. Aber die Voreinstellung muss sein: Keine Beobachtung, keine Registrierung. „Privacy by Default“ – voreingestellter Datenschutz ist angesagt. Entsprechende Ansätze im Vorschlag der Europäischen Kommission in der Datenschutz-Grundverordnung bieten dafür einen guten Anknüpfungspunkt.
Ihr
Peter Schaar