Brauchen wir eine Digitalcharta?

Am 1. Dezember 2016 veröffentlichten verschiedene Zeitungen ganzseitige Anzeigen unter der Überschrift „Wir fordern digitale Grundrechte – Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union“. Bei dieser „Digitalcharta“ handelt es sich um die Zusammenstellung von Forderungen bzw. Vorschlägen, die sich nicht auf reine Individualrechte beschränken, sondern auch staatliches und unternehmerisches Handeln umfassen. Das erkennbare Ziel der Autorinnen und Autoren ist es, eine Diskussion darüber anzustoßen, wie unsere grundlegenden Werte, Grund- und Menschenrechte in einer zunehmend durch digitale Technik geprägten Welt bewahrt werden können. Sie greifen damit ein weit verbreitetes Unbehagen auf, das nicht auf die überschaubare Netzcommunity beschränkt ist. Zugleich setzen sie einen Kontrapunkt zu unreflektierter Technikbegeisterung und weltfremden Versprechungen einer Rückkehr in eine vermeintlich gute alte Zeit ohne Globalisierung und Digitaltechnik.

Immer lauter hört man aus dem Silicon Valley das hohe Lied der „Disruption“, die Begeisterung über die revolutionäre Veränderung der Wirtschaft und unserer Lebensverhältnisse durch digitale Technik. In der Tat lässt sich kaum leugnen, dass die von der Digitalisierung bewirkten Veränderungen vergleichbar sind mit denjenigen der industriellen Revolution des 18. und 19. Jahrhunderts. Bestehende gesellschaftliche Ungleichheiten und Konflikte verschärfen sich und sie werden überlagert von neuen, bisher unbekannten Fragestellungen.

Die mit der Digitalisierung verbundenen Problemstellungen gehen weit über den Datenschutz hinaus, der bereits in der EU verfassungs- und einfachgesetzlich normiert ist (Art. 8 EU-Grundrechtecharta, Datenschutzgrundverordnung). So wichtig der Datenschutz weiterhin bleibt, so bedeutsam ist es, dass wir uns – wie die Digitalcharta es tut – auch mit den anderen Folgen der Digitalisierung auseinandersetzen.

In den letzten Jahren ist es zu einer in der Geschichte unvergleichlichen auf Informationen und Daten basierenden globalen Machtkonzentration bei Unternehmen und staatlichen Stellen gekommen, welche die ungeheuren Informations- und Datenbestände kontrollieren. Gefahren für Freiheits- und Menschenrechte gehen längst nicht mehr allein vom staatlichen „Leviathan“ aus. Auch weltweit agierende Internetunternehmen setzen nach eigenen Interessen Regeln über den Zugang zu Informationen und den Umgang mit ihnen. Sie nutzen dabei Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und Steuersystemen aus.

Spätestens seit den Enthüllungen Edward Snowden ist nicht mehr zu leugnen, dass auch staatliche Stellen, insbesondere aus dem Kreis der Sicherheitsbehörden, an den enormen privatwirtschaftlich angehäuften Informations- und Datenschätzen partizipieren. Viele nachrichtendienstliche Überwachungsaktivitäten erfolgen im Ausland, um der Rechtsbindung durch nationale Verfassungen und Gesetze und der gerichtlichen und parlamentarischen Kontrolle zu entgehen. Grund zum Handeln gibt es also genug.

Dass kollektive Erfahrungen und neue Probleme zur Überprüfung gesellschaftlicher Sichtweisen und Regeln führen, ist kein einmaliges Phänomen. Zahlreiche Aufrufe, Verfassungsdokumente und Grundrechtskataloge belegen dies, etwa die Magna Charta aus dem Jahr 1215, die US-Verfassung von 1788, das westdeutsche Grundgesetz von 1949 bis hin zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus dem Jahr 2001. Alle diese Dokumente sind in erster Linie (in juristische Sprache gekleidete) politische Manifeste, die teils fundamental mit der vorigen Rechtsordnung brechen oder sie fortschreiben sollen. In dieser Tradition versteht sich offenbar die Digitalcharta.

Ob die Vorschläge in absehbarer Zeit vom Europäischen Parlament beschlossen und Eingang in die EU-Grundrechtecharta finden werden, ist höchst unsicher. Unabhängig davon ist es aber an der Zeit, dass unser politisches System die digitalen Herausforderungen aktiv bearbeitet. Die Debatte darüber ist jedenfalls eröffnet!

Sollen Grundrechte auch vor Machtmissbrauch durch Private schützen?

Die Digitalcharta ist unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung heftig kritisiert worden. Eine besonders heiß diskutierte Frage ist, ob Grundrechte nicht nur gegenüber staatlichen Stellen sondern auch gegenüber privaten Stellen gelten sollen, wie dies Art. 1 Abs. 3 vorsieht.

„(3)  Die Rechte aus dieser Charta gelten gegenüber staatlichen Stellen und Privaten.“

Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von „Drittwirkung“. Die traditionelle deutsche Verfassungslehre verneint eine direkte Drittwirkung der Grundrechte des Grundgesetzes.

Historisch wurden die Grund- und Menschenrechte als Instrumente gegen staatliche Willkür erkämpft. Sie begrenzen staatliche Machtausübung gegenüber den Bürgern. Diese Funktion als „Abwehrrechte“  gegenüber dem Staat ist auch heute noch von herausragender Bedeutung. Aber sie wird überlagert von objektiv-rechtlichen Aspekten, insbesondere dem Menschen- und Gesellschaftsbild des Grundgesetzes, das selbst eine Drittwirkung nicht explizit ausschließt.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Menschenwürde und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht belegt die überragende Bedeutung des Grundgesetzes und insbesondere der Grundrechte bei der einfachen Gesetzgebung und bei der Auslegung von Gesetzen, die „im Lichte der Grundrechte“ zu erfolgen hat.

Besonders deutlich wird die Absicht des Grundgesetzes, privates Handeln zu steuern, beim Grundrecht auf Eigentum:

„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ (Art. 14 Abs. 2 GG)

Mir erscheint es sinnvoll, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Hinblick auf die digitalen Herausforderungen zu konkretisieren. Wenn man den ungeheuren Einfluss und die überragende Definitionsmacht heutiger digitaler Plattformen berücksichtigt, wäre ist geradezu fahrlässig, die durch Grundrechte beabsichtigte Machtbegrenzung nur auf staatliche Akteure zu beziehen. Auch Unternehmen haben die Menschenwürde zu achten, sie haben bei den der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Diensten die Meinungsfreiheit zu garantieren, Diskriminierung zu unterlassen und für Transparenz zu sorgen.

Allerdings lassen sich derartige Rechtsfortbildungen sinnvollerweise nicht mehr allein durch nationales Recht realisieren, sondern auf internationaler oder zumindest europäischer Ebene. Deshalb halte ich es für richtig, dass die Digitalcharta einen EU-weiten Regelungsanspruch formuliert. Der Blick über den deutschen Tellerrand zeigt zudem, dass die Diskussion über die Drittwirkung von Grundrechten in der Europäischen Union weitaus weniger intensiv geführt wird als in der deutschen Rechtswissenschaft. Unter dem Begriff der „horizontalen Wirkung“ bejaht etwa der Europäische Gerichtshof die direkte Anwendbarkeit von EU-Recht – auch von Grundrechten – auf das Verhältnis zwischen Privaten, soweit eine EU-Rechtsvorschrift hinreichend präzise formuliert ist. Eine entsprechende Klausel, die klarstellt, dass bestimmte digitale Rechte (und Pflichten) auch gegenüber Privaten anzuwenden sind, wäre also durchaus konsequent und zulässig.

Verbesserungsbedarf

Die Autoren der Digitalcharta haben zur Diskussion ihrer Vorschläge aufgerufen. In der Tat sind nicht alle Artikel der vorgeschlagenen Digitalcharta gleichermaßen gelungen. Kritisch sehe ich insbesondere die widersprüchlichen Ausführungen zur Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit in Art. 5:

„(1) Jeder hat das Recht, in der digitalen Welt seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern.
(3) Ein pluraler öffentlicher Diskursraum ist sicherzustellen.
(4) Staatliche Stellen und die Betreiber von Informations- und Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, für die Einhaltung von Abs. 1, 2 und 3 zu sorgen.“

Für bedenklich halte ich die im zweiten Absatz vorgesehenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des Zensurverbots. Es stellt sich die Frage, wie die Tatbestände der digitalen „Hetze und Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden“ zu verstehen sind.

Wer einmal Ziel aggressiver Kritik, Anmache bis hin zum Shitstorm geworden ist, empfindet eine solche Situation als unangenehm. Trotzdem wäre es falsch, darauf mit einem generellen Verbot zu reagieren. In einer pluralen Demokratie müssen wir auch unsachliche Äußerungen und Wut anderer ertragen, ohne nach dem Staatsanwalt oder Foren-Zensor zu rufen.

Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Meinungsfreiheit vor dem Hintergrund unterschiedlicher historischer Erfahrungen international verschieden eingeschätzt wird. Die vorgeschlagenen Regelungen implizieren, dass nicht nur unzulässige, sondern auch nicht strafbare Meinungsäußerungen in der digitalen Welt zu verhindern seien. Dies wird der überragenden Bedeutung der Informations- und Meinungsfreiheit in der demokratischen Gesellschaft nicht gerecht.

Verschärft wird dieses Problem dadurch, dass nicht etwa eine nachträgliche Löschung verlangt wird, sondern die generelle Verhinderung solcher Äußerungen. Dies würde letztlich doch auf Zensur hinauslaufen.

Zudem sind die Adressaten entsprechender Verpflichtungen nicht zu Ende gedacht. So sollen nicht nur „staatliche Stellen“, sondern auch die Betreiber von Kommunikations- und Informationsdiensten für die Durchsetzung sorgen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Autoren einer durchgängigen Inhaltskontrolle im Sinne von „deep packet inspection“ das Wort reden, aber leider lassen sich die Formulierungen genau so auslegen.

An Stelle der missverständlichen Regelungen sollte Art. 5 daher umformuliert werden:

„…(2) Dieses Recht kann durch gesetzliche Bestimmungen beschränkt werden, soweit dies zum Schutz berechtigter persönlicher oder gesellschaftlicher Interessen unerlässlich ist. … (4)

Die Betreiber von Plattformen, die dem öffentlichen Informations- und Meinungsaustausch dienen, sind verpflichtet, unzulässige Beiträge zu löschen, sobald sie von ihnen Kenntnis erlangt haben.“

Peter Schaar

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