Das neue Big Brother-Gesetz (mit Nachtrag v. 18.5.2017)

Nachtrag v. 18. Mai 2017:

Inzwischen liegt der Bericht des Innenausschusses mit dem Beschlussantrag der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Online-Abruf der Passfotos aus den kommunalen Personalausweisregistern vor (Drs. 18/12417).

Die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD wollen den Kreis der Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die biometrische Lichtbilder jederzeit abrufen können, um die Steurfahndungs- und Zollfahndungsämter erweitern. Eine überzeugende Begründung hierfür wird nicht geliefert.

Auch die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden sollen die Daten zeitlich unbeschränkt abrufen. Bedeutsam ist auch die Änderung in den Protokollierungsvorschriften: Nur die abrufenden Stellen haben die Abrufe zu protokollieren. Damit ist es etwa den für die Personalausweisregister zuständigen Datenschutzbehörden nicht mehr möglich nachzuvollziehen, welche Behörde in welchem Umfang Lichtbilder abgerufen haben.

Die vorgesehenen Änderungen senken auf ganzer Linie das Datenschutzniveau Beim Umgang mit biometrische Daten weiter ab.

Die Regelungen sollen nun wie folgt lauten:

§ 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungs- widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen.

b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungs- dienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfül- lung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“

c) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert.“

 


Originalbeitrag v. 15. Mai 2017:

In dieser Woche, am 18. Mai 2017 wird der Deutsche Bundestag unter Tagesordnungspunkt 23 über ein höchst problematisches Gesetz entscheiden, das am 27. April schon einmal auf der Tagesordnung stand, dann aber überraschend nicht behandelt wurde. In der Vorlage für ein „Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“ (Drucksache 18/11279 ) befindet sich eine datenschutzrechtliche Ungeheuerlichkeit. Offiziell geht es vor allem darum, dass die heute schon im neuen Personalausweis vorhandene (eID-)Funktion bei der Ausstellung eines neuen Personalausweises grundsätzlich freigeschaltet wird und nicht erst dann, wenn der Ausweisinhaber dies wünscht.

Viel gravierender ist jedoch eine Änderung, die im hinteren Teil des Artikelgesetzes versteckt ist:

Artikel 2 (Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2021) sieht eine dramatische Änderung von § 25 des Personalausweisgesetzes vor. Die Vorschrift soll zukünftig so lauten:

„Die Polizeien des Bundes und der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst sowie die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen.“

Bisher ist der Online-Abruf der biometrische Lichtbilder gem. dem geltenden § 25 Abs. 2 Personalausweisgesetz nur ausnahmsweise zulässig:

„Die Polizei- und Ordnungsbehörden, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung dürfen das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden.“

Diese Beschränkung des Online-Abrufs der Lichtbilder war seinerzeit eingeführt worden, um zu verhindern, dass die obligatorisch in Pässe und Personalausweise aufgenommenen biometrische Gesichtsbilder zur Massenüberwachung genutzt werden. Mit der von der Großen Koalition geplanten Gesetzesänderung fällt diese wichtige Restriktion. Nicht nur die Polizei, sondern praktisch alle Sicherheitsbehörden erhalten zukünftig einen unbeschränkten Zugriff auf die digitalisierten Gesichtsbilder. Einzige Bedingung für den Online-Zugriff auf die Lichtbilddateien ist, dass der Abruf „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ erfolgt. Zu diesen Aufgaben gehört nicht nur die Strafverfolgung oder die Abwehr konkreter Gefahren. Polizeibehörden führen Verkehrskontrollen aus und betreiben Videoüberwachungsanlagen. Nachrichtendienste sind sogar weit im Vorfeld des Vorfeldes einer Gefahr tätig und sind nicht unbedingt dafür bekannt, sich bei der Datenerfassung zurückzuhalten.

Es ist damit zu rechnen, dass die umfassenden Abrufmöglichkeiten längerfristig dazu verwendet werden, im Rahmen der „intelligenten Videoüberwachung“ alle Menschen zu identifizieren, die sich in einem Bahnhof, auf einem Flughafen, in einem Einkaufszentrum oder auf einem öffentlichen Platz aufhalten. Nicht umsonst hat die Große Koalition kürzlich die gesetzlichen Befugnisse zur Videoüberwachung so aufgebohrt, dass die Gewährleistung der Sicherheit grundsätzlich schwerer wiegt als die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Zusammen mit denen neuen automatischen Zugriffsbefugnissen auf die biometrische Daten wird daraus ein Big Brother-Gesetz.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schaar

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