Soziale Netzwerke sind keine Hilfsorgane der Sicherheitsbehörden

Innenpolitiker verschiedener Parteien, Vertreter des Bundesinnenministeriums und der Chef des Bundesamts für Verfassungsschutz fordern dieser Tage einen verbesserten Zugriff auf Daten aus sozialen Netzwerken. Sie berufen sich dabei auf den Amoklauf in München und auf terroristisch motivierte Straftaten in den letzten Wochen.

Facebook – so der Vorwurf – arbeite nur zögerlich mit den deutschen Sicherheitsbehörden zusammen. Deshalb seien Gesetzesänderungen notwendig, um etwa das Unternehmen zur Herausgabe von Nutzerdaten zwingen zu können. Unklar bleibt dabei, worauf sich diese Forderung im einzelnen bezieht: Auf die Herausgabe der Bestands- und Nutzungsdaten des Netzwerks oder auf die dort verbreiteten Informationen? Oder geht es um die vertrauliche Kommunikation mittels Messenger-Diensten wie Skype oder WhatsApp und die dabei ausgetauschten Inhalte?

Manchmal erleichtert ja ein Blick in die Gesetze die Rechtsfindung. Denn selbstverständlich sind die Betreiber sozialer Netzwerke an Recht und Gesetz gebunden und sie dürfen bzw. müssen Daten an Ermittlungsbehörden herausgeben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Bei sozialen Netzwerken handelt es sich um so genannte „Telemedien“ oder „Teledienste“ – für sie ist das Telemediengesetz (TMG) einschlägig, das Regeln für die Datenherausgabe an Behörden enthält. Zudem brauchen die Behörden eine gesetzliche Befugnis, die den Rahmen für deren Auskunftsverlangen absteckt, denn jede Übermittlung dieser Daten ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem „Doppeltürmodell“, denn es verlangt sowohl eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenherausgabe durch die Unternehmen als auch eine entsprechende Befugnis zur behördlichen Datenabfrage.

In § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 TMG ist festgelegt, dass Diensteanbieter wie Facebook den Polizeibehörden und den Nachrichtendiensten im Einzelfall Auskunft über bestimmte Daten des Nutzers erteilen dürfen, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und zur Terrorismusabwehr erforderlich ist und eine entsprechende Anordnung vorliegt. Die Anordnungsbefugnis ist in den für die jeweiligen Behörden geltenden Gesetzen festgelegt, insbesondere in der Strafprozessordnung, den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder und im Bundesverfassungsschutzgesetz.

Die Strafprozessordnung und die Polizeigesetze von Bund und Ländern enthalten bereits umfangreiche Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit es um die Aufklärung und Verhütung von Straftaten geht. Eine Regelungslücke kann ich hier nicht erkennen.

Auch der Verfassungsschutz darf gem. § 8a Bundesverfassungsschutzgesetz im Einzelfall Merkmale zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste verlangen. Die Auskünfte dürfen aber nur verlangt werden, soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Sie dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunktre vorliegen, dass von ihnen schwerwiegende Gefahren ausgehen. Auch hier sehe ich keinen Bedarf für das weitere Aufbohren der Überwachungsbefugnisse.

Soweit die Behörden die direkte, vertrauliche Kommunikation zwischen Nutzern sozialer Netzwerke bzw. Messenger-Diensten überwachen wollen, müssen sie sich an die Regeln zur Telekommunikationsüberwachung halten. Diese Kommunikationsvorgänge sind durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) geschützt. Deshalb sind die rechtlichen Hürden hier höher als bei den sozialen Medien. Gleichwohl ist der Zugriff auf Verkehrsdaten der Telekommunikation und sogar die Überwachung der übertragenen Inhalte zur Bekämpfung schwerer Straftaten oder zur Abwehr schwerwiegender Gefährdungen – etwa bei einem angekündigten Amoklauf – zulässig. Die Behörden müssen auch hier ein rechtsstaatliches Verfahren einhalten, was im konkreten Fall bedeuten kann, dass sie eine richterliche Überwachungsanordnung benötigen. Ein solches rechtsstaatliches Verfahren mag lästig sein, ist aber unverzichtbar, wenn man die Grundrechte ernst nimmt.

Die Forderung nach einer darüber hinausgehenden allgemeinen ‚Kooperationspflicht‘ der Internetunternehmen mit Geheimdiensten oder Polizeibehörden würde dazu führen, dass die sozialen Netzwerke zu einer Art Hilfsorgan der Sicherheitsbehörden würden. Keineswegs hinzunehmen wäre etwa die Weitergabe persönlicher Daten bloß auf „Zuruf“ oder die Auswertung und Weitergabe von Massendaten. Die Enthüllungen Edward Snowdens haben gezeigt, welche Konsequenzen ein solcher Kuschelkurs haben kann.

Dagegen halte ich die Forderung für sinnvoll, dass Facebook und andere international agierende soziale Netzwerke Ansprechpartner für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden zu bestellen haben. Allerdings wird damit nicht das Problem gelöst, dass beim Zugriff auf Daten, die ein soziales Netzwerk auf Servern außerhalb Deutschlands speichert, auch die gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Staates zu beachten sind. Eine ähnliche Frage – allerdings mit umgekehrten Vorzeichen – wird ja derzeit in den USA diskutiert. Dort fordern Sicherheitsbehörden von Microsoft die Herausgabe von Daten, die auf Servern außerhalb der USA gespeichert werden. Der Ausgang dieses Verfahrens ist bis heute offen. Auch und gerade für den Zugriff auf Daten bei transnationalen Internetangeboten müssen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit gelten.

Wer dies aus tagespolitischen Motiven ignoriert, könnte sich schon bald die Augen reiben. Mit welcher Begründung sollte ein Internetdienst etwa die Forderung einer türkischen Behörde nach der Herausgabe der Daten von Kritikern des türkischen Staatspräsidenten ablehnen, wenn andererseits eine sehr weitgehende Kooperation der Unternehmen mit den deutschen Behörden eingefordert wird? Und was sagen wir dem chinesischen Dissidenten, den ein Internetdienst den dortigen Behörden ausliefert?

Wir brauchen internationale Standards, die rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen – bei der Strafverfolgung und auch beim Datenschutz im Internet. Was wir dagegen nicht brauchen, ist eine „lex München“ oder eine „lex Würzburg“, so schlimm die dortigen Amokläufe auch waren.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schaar

Nachtrag (16. August 2016)

In einer Stellungnahme betont eco, Verband der Internetwirtschaft e.V., er sehe keine Notwendigkeit, Telemediendienstanbieter, insbesondere Social Media Plattformen, dazu zu verpflichten, Nutzerdaten im Rahmen von Terror-Abwehr- oder –Ermittlungsmaßnahmen schneller an Behörden zu übergeben. Eine solche neue Herausgaberegelung sei „überflüssig und darüber hinaus aus datenschutzrechtlicher Perspektive problematisch“, betonte eco Vorstand Politik & Recht Oliver Süme.

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